BGBl. 2008 I S. 2486 · Verordnung · Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
Inkrafttreten: nicht ermittelt
Quelle: offenegesetze
Parser: llm-teilweise

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2008-12-18

BGBl-Id: bgbl1-2008-59-6
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2008-12-18 12:00:00 +00:00
parent b241668a47
commit 068b7b713f
94 changed files with 706 additions and 516 deletions

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# BINNENSCHIFFERPATV — 2008-12-18
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.
## Betroffene Stellen
- Anhang II: Begriffsbestimmungen und Übergangsbestimmungen angepasst
- Anhang II § 1.01: Begriffsbestimmungen angepasst
- Anhang II § 1.03: Vorschriften zum Gemeinschaftszeugnis angepasst
- Anhang II § 1.06: Vorschriften zu Anordnungen vorübergehender Art angepasst
- Anhang II § 1.07: Vorschriften zu Dienstanweisungen angepasst
- Anhang II § 4.04: Vorschriften zu Einsenkungsmarken angepasst
- Anhang II § 4.05: Vorschriften zur höchstzulässigen Einsenkung angepasst
- Anhang II § 7.02: Vorschriften zur freien Sicht angepasst
- Anhang II § 7.05: Vorschriften zu Signallichtern, Lichtzeichen und Schallzeichen angepasst
- Anhang II Kapitel 8a: Neues Kapitel mit Vorschriften für den Einbau typgeprüfter Motoren in Fahrzeuge eingefügt
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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# Verlauf
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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# Stellen dieser Station
- Anhang II: Begriffsbestimmungen und Übergangsbestimmungen angepasst
- Anhang II § 1.01: Begriffsbestimmungen angepasst
- Anhang II § 1.03: Vorschriften zum Gemeinschaftszeugnis angepasst
- Anhang II § 1.06: Vorschriften zu Anordnungen vorübergehender Art angepasst
- Anhang II § 1.07: Vorschriften zu Dienstanweisungen angepasst
- Anhang II § 4.04: Vorschriften zu Einsenkungsmarken angepasst
- Anhang II § 4.05: Vorschriften zur höchstzulässigen Einsenkung angepasst
- Anhang II § 7.02: Vorschriften zur freien Sicht angepasst
- Anhang II § 7.05: Vorschriften zu Signallichtern, Lichtzeichen und Schallzeichen angepasst
- Anhang II Kapitel 8a: Neues Kapitel mit Vorschriften für den Einbau typgeprüfter Motoren in Fahrzeuge eingefügt

13
binnenschifferpatv/§1.md Normal file
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
Anhang II § 1.01: Begriffsbestimmungen angepasst
Anhang II § 1.03: Vorschriften zum Gemeinschaftszeugnis angepasst
Anhang II § 1.06: Vorschriften zu Anordnungen vorübergehender Art angepasst
Anhang II § 1.07: Vorschriften zu Dienstanweisungen angepasst

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
Anhang II § 4.04: Vorschriften zu Einsenkungsmarken angepasst
Anhang II § 4.05: Vorschriften zur höchstzulässigen Einsenkung angepasst

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
Anhang II § 7.02: Vorschriften zur freien Sicht angepasst
Anhang II § 7.05: Vorschriften zu Signallichtern, Lichtzeichen und Schallzeichen angepasst

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# BINNENSCHIFFFAHRTS-ABGABEVERORDNUNG — 2008-12-18
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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# Verlauf
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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# Stellen dieser Station

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# BINNENSCHIFFS-ABGASEMISSIONSVERORDNUNG — 2008-12-18
- **Titel:** Verordnung über die Inhalte der Prüfungsberichte für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermögen (Investment-Prüfungsberichtsverordnung - InvPrüfbV)
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2467
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2469
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Inhalte der Prüfungsberichte für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermögen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 8a.02: Neue Bestimmungen für die Abgasemissionen von Motoren in Fahrzeugen und Maschinen an Bord
- § 8a.03: Neue Bestimmungen für die Typgenehmigungen von Motoren
- § 8a.04: Neue Bestimmungen für besondere Motoranwendungen
- § 8a.05: Neue Bestimmungen für Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfungen
- § 8a.06: Neue Bestimmungen für Technische Dienste
## Wortlaut

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- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2461 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2467 — Verordnung über die Inhalte der Prüfungsberichte für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermögen (Investment-Prüfungsberichtsverordnung - InvPrüfbV)
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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# Stellen dieser Station
- § 8a.02: Neue Bestimmungen für die Abgasemissionen von Motoren in Fahrzeugen und Maschinen an Bord
- § 8a.03: Neue Bestimmungen für die Typgenehmigungen von Motoren
- § 8a.04: Neue Bestimmungen für besondere Motoranwendungen
- § 8a.05: Neue Bestimmungen für Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfungen
- § 8a.06: Neue Bestimmungen für Technische Dienste

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# § 8a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2461
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 8a.02: Neue Bestimmungen für die Abgasemissionen von Motoren in Fahrzeugen und Maschinen an Bord

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# BINNENSCHIFFSSICHERHEITSVERORDNUNG — 2008-12-18
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.
## Betroffene Stellen
- Anhang II § 2.09 Nr. 2: Bestimmung bleibt unberührt
- Anhang II § 10.01: Ankergewicht reduziert auf zwei Drittel des berechneten Gesamtgewichts
- Anhang XII Artikel 4 § 7.02 Nr. 2: Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes reduziert auf 250 m
- Anhang II § 15.09 Nr. 4: Einzelrettungsmittel können durch Sammelrettungsmittel ersetzt werden
- Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5: Einzelrettungsmittel können durch Sammelrettungsmittel ersetzt werden
- Anhang II § 3.02: Sicherheitsabstand für Türen und Öffnungen verringert
- Anhang II § 3.03: Freibord muss mindestens 0,00 m betragen
- § 1: Neue Vorschriften für den Aufstellungsort, die Beleuchtung und die Montage des Magnetkompasses auf Binnenschiffen.
- § 2: Neue Vorschriften für Schutzabstände von magnetischen Störquellen zum Magnetkompass auf Binnenschiffen.
- § 3: Neue Vorschriften für Haltevorrichtungen und Kompensiermittel des Magnetkompasses auf Binnenschiffen.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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# Stellen dieser Station
- Anhang II § 2.09 Nr. 2: Bestimmung bleibt unberührt
- Anhang II § 10.01: Ankergewicht reduziert auf zwei Drittel des berechneten Gesamtgewichts
- Anhang XII Artikel 4 § 7.02 Nr. 2: Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes reduziert auf 250 m
- Anhang II § 15.09 Nr. 4: Einzelrettungsmittel können durch Sammelrettungsmittel ersetzt werden
- Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5: Einzelrettungsmittel können durch Sammelrettungsmittel ersetzt werden
- Anhang II § 3.02: Sicherheitsabstand für Türen und Öffnungen verringert
- Anhang II § 3.03: Freibord muss mindestens 0,00 m betragen
- § 1: Neue Vorschriften für den Aufstellungsort, die Beleuchtung und die Montage des Magnetkompasses auf Binnenschiffen.
- § 2: Neue Vorschriften für Schutzabstände von magnetischen Störquellen zum Magnetkompass auf Binnenschiffen.
- § 3: Neue Vorschriften für Haltevorrichtungen und Kompensiermittel des Magnetkompasses auf Binnenschiffen.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 1: Neue Vorschriften für den Aufstellungsort, die Beleuchtung und die Montage des Magnetkompasses auf Binnenschiffen.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
Anhang II § 10.01: Ankergewicht reduziert auf zwei Drittel des berechneten Gesamtgewichts

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
Anhang II § 15.09 Nr. 4: Einzelrettungsmittel können durch Sammelrettungsmittel ersetzt werden
Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5: Einzelrettungsmittel können durch Sammelrettungsmittel ersetzt werden

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
Anhang II § 2.09 Nr. 2: Bestimmung bleibt unberührt
§ 2: Neue Vorschriften für Schutzabstände von magnetischen Störquellen zum Magnetkompass auf Binnenschiffen.

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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
Anhang II § 3.02: Sicherheitsabstand für Türen und Öffnungen verringert
Anhang II § 3.03: Freibord muss mindestens 0,00 m betragen
§ 3: Neue Vorschriften für Haltevorrichtungen und Kompensiermittel des Magnetkompasses auf Binnenschiffen.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
Anhang XII Artikel 4 § 7.02 Nr. 2: Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes reduziert auf 250 m

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@@ -1,16 +1,16 @@
# BINSCHIFFV — 2008-12-18
- **Titel:** Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2461
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2463
- **Kurz:** Die Anlage enthält technische Vorschriften und Bestimmungen für Binnenschiffe auf deutschen Wasserstraßen, einschließlich der geografischen Zonen und spezifischer Anforderungen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.
## Betroffene Stellen
- § 5.04: Neue Vorschriften für die Stabilität und die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste bei Barkassen
- § 5.05: Neue Vorschriften für die Berechnung des Freibordes, die Überprüfung des Sicherheitsabstandes und die Festsetzung der Ebene der größten Einsenkung bei Barkassen
- § 5.04: Neue Vorschriften für die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste bei Barkassen
- § 5.05: Neue Vorschriften für die Berechnung des Freibordes und den Sicherheitsabstand bei Barkassen
- § 5.06: Neue Vorschriften für Rettungsmittel bei Barkassen
- § 5.07: Neue Vorschriften für Anker bei Barkassen
- § 5.08: Neue Vorschriften für die Ausrüstung bei Barkassen

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2461 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# Stellen dieser Station
- § 5.04: Neue Vorschriften für die Stabilität und die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste bei Barkassen
- § 5.05: Neue Vorschriften für die Berechnung des Freibordes, die Überprüfung des Sicherheitsabstandes und die Festsetzung der Ebene der größten Einsenkung bei Barkassen
- § 5.04: Neue Vorschriften für die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste bei Barkassen
- § 5.05: Neue Vorschriften für die Berechnung des Freibordes und den Sicherheitsabstand bei Barkassen
- § 5.06: Neue Vorschriften für Rettungsmittel bei Barkassen
- § 5.07: Neue Vorschriften für Anker bei Barkassen
- § 5.08: Neue Vorschriften für die Ausrüstung bei Barkassen

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@@ -1,12 +1,12 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2461
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 5.04: Neue Vorschriften für die Stabilität und die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste bei Barkassen
§ 5.04: Neue Vorschriften für die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste bei Barkassen
§ 5.05: Neue Vorschriften für die Berechnung des Freibordes, die Überprüfung des Sicherheitsabstandes und die Festsetzung der Ebene der größten Einsenkung bei Barkassen
§ 5.05: Neue Vorschriften für die Berechnung des Freibordes und den Sicherheitsabstand bei Barkassen
§ 5.06: Neue Vorschriften für Rettungsmittel bei Barkassen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2461
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 6.01: Neue Fristen für die Anwendung der neuen Vorschriften bei Barkassen

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@@ -1,8 +1,8 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2461
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 7.01: Neue Begriffsbestimmung für kleine Fahrgastschiffe

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@@ -1,8 +1,8 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2461
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 8.01: Neue Begriffsbestimmung für Zeesboote

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@@ -1,8 +1,8 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2461
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 9.01: Neue Begriffsbestimmung für Taxiboote

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@@ -1,57 +1,15 @@
# BINSCHUO_2018 — 2008-12-18
- **Titel:** Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2483
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2485
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Futtermittelverordnung, um aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse und gesetzliche Anforderungen zu berücksichtigen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.
## Betroffene Stellen
- Anhang II § 2.09 Nr. 2: Bestimmung zur Prüfung des hölzernen, durch das Deck geführten Mastes bleibt unberührt.
- Anhang II § 3.03 Nr. 1a: Lage des Kollisionsschotts gilt spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049.
- Anhang II § 3.03 Nr. 2: Bestimmungen zu Wohnungen und Sicherheitseinrichtungen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 und 30.12.2029.
- Anhang II § 3.03 Nr. 4: Gasdichte Trennung gilt spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 3.03 Nr. 5 Abs. 2: Fernüberwachung von Heckschotttüren gilt spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
- Anhang II § 3.03 Nr. 7: Vorschiffe mit Ankernischen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049.
- Anhang II § 3.04 Nr. 3 Satz 2: Isolierung in Maschinenräumen gilt spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
- Anhang II § 3.04 Nr. 3 Satz 3 und Satz 4: Verschließbarkeit von Öffnungen gilt spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
- Anhang II § 3.04 Nr. 6: Ausgänge von Räumen, die infolge der Änderung dieser Richtlinie als Maschinenräume gelten, gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049.
- Anhang II § 4.04: Einsenkungsmarken gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 5.06 Nr. 1 Satz 1: Mindestgeschwindigkeit gilt spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049.
- Anhang II § 6.01 Nr. 1: Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049.
- Anhang II § 6.01 Nr. 3: Neigung und Umgebungstemperaturen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 6.01 Nr. 7: Wellendurchführungen von Ruderschäften gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029.
- Anhang II § 6.02 Nr. 1: Vorhandensein separater Hydrauliktanks, Doppelung von Steuerventilen, getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage, Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung, Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/des Handbetriebs gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026.
- Anhang II § 6.03 Nr. 1: Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026.
- Anhang II § 6.05 Nr. 1: Automatische Entkupplung des Handsteuerrads gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 6.06 Nr. 1: Zwei voneinander unabhängige Steuerungssysteme gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029.
- Anhang II § 6.07 Nr. 2 Buchstabe a: Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026.
- Anhang II § 6.07 Nr. 2 Buchstabe e: Überwachung der Puffersysteme gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
- Anhang II § 6.08 Nr. 1: Anforderungen an elektronische Anlagen nach § 9.20 gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029.
- Anhang II § 7.02 Nr. 2 bis 6: Freie Sicht vom Steuerhaus mit Ausnahme der folgenden Nummern: Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers, Mindestlichtdurchlässigkeit gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049, 30.12.2029, 30.12.2024.
- Anhang II § 7.03 Nr. 7: Löschen der Alarme gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
- Anhang II § 7.03 Nr. 8: Automatisches Umschalten auf eine andere Stromquelle gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 7.04 Nr. 1: Bedienung Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
- Anhang II § 7.04 Nr. 2: Maschinensteuerung gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049, bei übrigen Maschinen spätestens nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 7.04 Nr. 3: Anzeige gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 7.04 Nr. 9 Satz 3: Bedienung mittels eines Hebels gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 7.04 Nr. 9 Satz 4: Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 7.09: Alarmanlage gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 7.12 Abs. 1: Höhenverstellbare Steuerhäuser gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses. Bei nicht hydraulischer Absenkung: spätestens nach dem 30.12.2049.
- Anhang II § 7.12 Abs. 2 und 3: Bestimmungen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
- Anhang II § 8.01 Nr. 3: Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55° C liegt, gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029.
- Anhang II § 8.02 Nr. 1: Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 8.02 Nr. 4: Abschirmung von Leitungsverbindungen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 8.02 Nr. 5: Mantelrohrsysteme gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 8.02 Nr. 6: Isolierung von Maschinenteilen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
- Anhang II § 8.03 Nr. 2: Überwachungseinrichtungen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 8.03 Nr. 3: Einrichtungen zur automatischen Drehzahlreduzierung gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 8.03 Nr. 5: Wellendurchführungen von Antriebsanlagen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029.
- Anhang II § 8.05 Nr. 1: Brennstofftanks aus Stahl gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029.
- Anhang II § 8.05 Nr. 2: Selbstschließende Entwässerungsventile gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
- Anhang II § 8.05 Nr. 3: Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionschott gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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@@ -19,3 +19,4 @@
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2461 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2467 — Verordnung über die Inhalte der Prüfungsberichte für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermögen (Investment-Prüfungsberichtsverordnung - InvPrüfbV)
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2483 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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# Stellen dieser Station
- Anhang II § 2.09 Nr. 2: Bestimmung zur Prüfung des hölzernen, durch das Deck geführten Mastes bleibt unberührt.
- Anhang II § 3.03 Nr. 1a: Lage des Kollisionsschotts gilt spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049.
- Anhang II § 3.03 Nr. 2: Bestimmungen zu Wohnungen und Sicherheitseinrichtungen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024 und 30.12.2029.
- Anhang II § 3.03 Nr. 4: Gasdichte Trennung gilt spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 3.03 Nr. 5 Abs. 2: Fernüberwachung von Heckschotttüren gilt spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
- Anhang II § 3.03 Nr. 7: Vorschiffe mit Ankernischen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049.
- Anhang II § 3.04 Nr. 3 Satz 2: Isolierung in Maschinenräumen gilt spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
- Anhang II § 3.04 Nr. 3 Satz 3 und Satz 4: Verschließbarkeit von Öffnungen gilt spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
- Anhang II § 3.04 Nr. 6: Ausgänge von Räumen, die infolge der Änderung dieser Richtlinie als Maschinenräume gelten, gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049.
- Anhang II § 4.04: Einsenkungsmarken gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 5.06 Nr. 1 Satz 1: Mindestgeschwindigkeit gilt spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049.
- Anhang II § 6.01 Nr. 1: Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049.
- Anhang II § 6.01 Nr. 3: Neigung und Umgebungstemperaturen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 6.01 Nr. 7: Wellendurchführungen von Ruderschäften gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029.
- Anhang II § 6.02 Nr. 1: Vorhandensein separater Hydrauliktanks, Doppelung von Steuerventilen, getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage, Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung, Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/des Handbetriebs gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026.
- Anhang II § 6.03 Nr. 1: Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026.
- Anhang II § 6.05 Nr. 1: Automatische Entkupplung des Handsteuerrads gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 6.06 Nr. 1: Zwei voneinander unabhängige Steuerungssysteme gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029.
- Anhang II § 6.07 Nr. 2 Buchstabe a: Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026.
- Anhang II § 6.07 Nr. 2 Buchstabe e: Überwachung der Puffersysteme gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
- Anhang II § 6.08 Nr. 1: Anforderungen an elektronische Anlagen nach § 9.20 gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029.
- Anhang II § 7.02 Nr. 2 bis 6: Freie Sicht vom Steuerhaus mit Ausnahme der folgenden Nummern: Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers, Mindestlichtdurchlässigkeit gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049, 30.12.2029, 30.12.2024.
- Anhang II § 7.03 Nr. 7: Löschen der Alarme gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
- Anhang II § 7.03 Nr. 8: Automatisches Umschalten auf eine andere Stromquelle gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 7.04 Nr. 1: Bedienung Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
- Anhang II § 7.04 Nr. 2: Maschinensteuerung gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049, bei übrigen Maschinen spätestens nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 7.04 Nr. 3: Anzeige gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 7.04 Nr. 9 Satz 3: Bedienung mittels eines Hebels gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 7.04 Nr. 9 Satz 4: Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 7.09: Alarmanlage gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 7.12 Abs. 1: Höhenverstellbare Steuerhäuser gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses. Bei nicht hydraulischer Absenkung: spätestens nach dem 30.12.2049.
- Anhang II § 7.12 Abs. 2 und 3: Bestimmungen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
- Anhang II § 8.01 Nr. 3: Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55° C liegt, gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029.
- Anhang II § 8.02 Nr. 1: Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 8.02 Nr. 4: Abschirmung von Leitungsverbindungen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 8.02 Nr. 5: Mantelrohrsysteme gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 8.02 Nr. 6: Isolierung von Maschinenteilen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
- Anhang II § 8.03 Nr. 2: Überwachungseinrichtungen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 8.03 Nr. 3: Einrichtungen zur automatischen Drehzahlreduzierung gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.
- Anhang II § 8.03 Nr. 5: Wellendurchführungen von Antriebsanlagen gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029.
- Anhang II § 8.05 Nr. 1: Brennstofftanks aus Stahl gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029.
- Anhang II § 8.05 Nr. 2: Selbstschließende Entwässerungsventile gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.
- Anhang II § 8.05 Nr. 3: Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionschott gelten spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024.

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# DIENSTANWEISUNG-NR-16-EMISSION-VON-GASFÖRMIGEN-SCHADSTOFFEN — 2008-12-18
- **Titel:** Verordnung über die Inhalte der Prüfungsberichte für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermögen (Investment-Prüfungsberichtsverordnung - InvPrüfbV)
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2467
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2469
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Inhalte der Prüfungsberichte für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermögen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.
## Betroffene Stellen

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@@ -2,3 +2,4 @@
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2461 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2467 — Verordnung über die Inhalte der Prüfungsberichte für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermögen (Investment-Prüfungsberichtsverordnung - InvPrüfbV)
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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@@ -1,11 +1,11 @@
# DIENSTANWEISUNG-NR-16-TEIL-II — 2008-12-18
- **Titel:** Verordnung über die Inhalte der Prüfungsberichte für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermögen (Investment-Prüfungsberichtsverordnung - InvPrüfbV)
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2467
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2469
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Inhalte der Prüfungsberichte für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermögen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.
## Betroffene Stellen

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@@ -2,3 +2,4 @@
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2461 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2467 — Verordnung über die Inhalte der Prüfungsberichte für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermögen (Investment-Prüfungsberichtsverordnung - InvPrüfbV)
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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@@ -1,15 +1,16 @@
# DIENSTANWEISUNG-NR-2 — 2008-12-18
- **Titel:** Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2461
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2463
- **Kurz:** Die Anlage enthält technische Vorschriften und Bestimmungen für Binnenschiffe auf deutschen Wasserstraßen, einschließlich der geografischen Zonen und spezifischer Anforderungen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Anhang 1: Änderung der Formeln und Beispiele zur Berechnung des Stoppweges
- Anhang 2: Änderung der Formeln und Beispiele zur Berechnung des Stoppweges
## Wortlaut

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2461 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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@@ -1,2 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- Anhang 1: Änderung der Formeln und Beispiele zur Berechnung des Stoppweges
- Anhang 2: Änderung der Formeln und Beispiele zur Berechnung des Stoppweges

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@@ -1,27 +1,27 @@
# FAHRGASTSCHIFFVERORDNUNG — 2008-12-18
- **Titel:** Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2461
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2463
- **Kurz:** Die Anlage enthält technische Vorschriften und Bestimmungen für Binnenschiffe auf deutschen Wasserstraßen, einschließlich der geografischen Zonen und spezifischer Anforderungen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.
## Betroffene Stellen
- § 1.02: Neufassung des § 1.02 mit neuen Anwendungsregeln für Anhänge II, III, IV und XII
- § 1.03: Neufassung des § 1.03 mit neuen Vorschriften für das Fährzeugnis
- § 1.04: Neufassung des § 1.04 mit Vorschriften für die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses
- § 1.05: Neufassung des § 1.05 mit Vorschriften für die Kennzeichnung der Fähren
- § 2.01: Neufassung des § 2.01 mit Vorschriften für den Fährkörper
- § 2.02: Neufassung des § 2.02 mit Vorschriften für den Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
- § 2.03: Neufassung des § 2.03 mit Vorschriften für die Einsenkungsmarken
- § 2.04: Neufassung des § 2.04 mit Vorschriften für die Festigkeit des Wagendecks
- § 2.05: Neufassung des § 2.05 mit Vorschriften für die Rettungsmittel
- § 2.06: Neufassung des § 2.06 mit Vorschriften für die Anker
- § 2.07: Neufassung des § 2.07 mit Vorschriften für die zusätzliche Ausrüstung
- § 3.01: Neufassung des § 3.01 mit speziellen Begriffsbestimmungen für seil- und kettengebundene Fähren
- § 3.02: Neufassung des § 3.02 mit Vorschriften für den Nachweis der Intaktstabilität für Gierseilfähren
- § 1.04: Neufassung des § 1.04 mit neuen Vorschriften für die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses
- § 1.05: Neufassung des § 1.05 mit neuen Vorschriften für die Kennzeichnung der Fähren
- § 2.01: Neufassung des § 2.01 mit neuen Vorschriften für den Fährkörper
- § 2.02: Neufassung des § 2.02 mit neuen Vorschriften für den Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
- § 2.03: Neufassung des § 2.03 mit neuen Vorschriften für die Einsenkungsmarken
- § 2.04: Neufassung des § 2.04 mit neuen Vorschriften für die Festigkeit des Wagendecks
- § 2.05: Neufassung des § 2.05 mit neuen Vorschriften für die Rettungsmittel
- § 2.06: Neufassung des § 2.06 mit neuen Vorschriften für die Anker
- § 2.07: Neufassung des § 2.07 mit neuen Vorschriften für die zusätzliche Ausrüstung
- § 3.01: Neufassung des § 3.01 mit neuen Begriffsbestimmungen für seil- und kettengebundene Fähren
- § 3.02: Neufassung des § 3.02 mit neuen Vorschriften für den Nachweis der Intaktstabilität für Gierseilfähren
## Wortlaut

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2461 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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@@ -2,14 +2,14 @@
- § 1.02: Neufassung des § 1.02 mit neuen Anwendungsregeln für Anhänge II, III, IV und XII
- § 1.03: Neufassung des § 1.03 mit neuen Vorschriften für das Fährzeugnis
- § 1.04: Neufassung des § 1.04 mit Vorschriften für die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses
- § 1.05: Neufassung des § 1.05 mit Vorschriften für die Kennzeichnung der Fähren
- § 2.01: Neufassung des § 2.01 mit Vorschriften für den Fährkörper
- § 2.02: Neufassung des § 2.02 mit Vorschriften für den Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
- § 2.03: Neufassung des § 2.03 mit Vorschriften für die Einsenkungsmarken
- § 2.04: Neufassung des § 2.04 mit Vorschriften für die Festigkeit des Wagendecks
- § 2.05: Neufassung des § 2.05 mit Vorschriften für die Rettungsmittel
- § 2.06: Neufassung des § 2.06 mit Vorschriften für die Anker
- § 2.07: Neufassung des § 2.07 mit Vorschriften für die zusätzliche Ausrüstung
- § 3.01: Neufassung des § 3.01 mit speziellen Begriffsbestimmungen für seil- und kettengebundene Fähren
- § 3.02: Neufassung des § 3.02 mit Vorschriften für den Nachweis der Intaktstabilität für Gierseilfähren
- § 1.04: Neufassung des § 1.04 mit neuen Vorschriften für die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses
- § 1.05: Neufassung des § 1.05 mit neuen Vorschriften für die Kennzeichnung der Fähren
- § 2.01: Neufassung des § 2.01 mit neuen Vorschriften für den Fährkörper
- § 2.02: Neufassung des § 2.02 mit neuen Vorschriften für den Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
- § 2.03: Neufassung des § 2.03 mit neuen Vorschriften für die Einsenkungsmarken
- § 2.04: Neufassung des § 2.04 mit neuen Vorschriften für die Festigkeit des Wagendecks
- § 2.05: Neufassung des § 2.05 mit neuen Vorschriften für die Rettungsmittel
- § 2.06: Neufassung des § 2.06 mit neuen Vorschriften für die Anker
- § 2.07: Neufassung des § 2.07 mit neuen Vorschriften für die zusätzliche Ausrüstung
- § 3.01: Neufassung des § 3.01 mit neuen Begriffsbestimmungen für seil- und kettengebundene Fähren
- § 3.02: Neufassung des § 3.02 mit neuen Vorschriften für den Nachweis der Intaktstabilität für Gierseilfähren

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@@ -1,13 +1,13 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2461
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 1.02: Neufassung des § 1.02 mit neuen Anwendungsregeln für Anhänge II, III, IV und XII
§ 1.03: Neufassung des § 1.03 mit neuen Vorschriften für das Fährzeugnis
§ 1.04: Neufassung des § 1.04 mit Vorschriften für die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses
§ 1.04: Neufassung des § 1.04 mit neuen Vorschriften für die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses
§ 1.05: Neufassung des § 1.05 mit Vorschriften für die Kennzeichnung der Fähren
§ 1.05: Neufassung des § 1.05 mit neuen Vorschriften für die Kennzeichnung der Fähren

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@@ -1,19 +1,19 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2461
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 2.01: Neufassung des § 2.01 mit Vorschriften für den Fährkörper
§ 2.01: Neufassung des § 2.01 mit neuen Vorschriften für den Fährkörper
§ 2.02: Neufassung des § 2.02 mit Vorschriften für den Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
§ 2.02: Neufassung des § 2.02 mit neuen Vorschriften für den Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
§ 2.03: Neufassung des § 2.03 mit Vorschriften für die Einsenkungsmarken
§ 2.03: Neufassung des § 2.03 mit neuen Vorschriften für die Einsenkungsmarken
§ 2.04: Neufassung des § 2.04 mit Vorschriften für die Festigkeit des Wagendecks
§ 2.04: Neufassung des § 2.04 mit neuen Vorschriften für die Festigkeit des Wagendecks
§ 2.05: Neufassung des § 2.05 mit Vorschriften für die Rettungsmittel
§ 2.05: Neufassung des § 2.05 mit neuen Vorschriften für die Rettungsmittel
§ 2.06: Neufassung des § 2.06 mit Vorschriften für die Anker
§ 2.06: Neufassung des § 2.06 mit neuen Vorschriften für die Anker
§ 2.07: Neufassung des § 2.07 mit Vorschriften für die zusätzliche Ausrüstung
§ 2.07: Neufassung des § 2.07 mit neuen Vorschriften für die zusätzliche Ausrüstung

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2461
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 3.01: Neufassung des § 3.01 mit speziellen Begriffsbestimmungen für seil- und kettengebundene Fähren
§ 3.01: Neufassung des § 3.01 mit neuen Begriffsbestimmungen für seil- und kettengebundene Fähren
§ 3.02: Neufassung des § 3.02 mit Vorschriften für den Nachweis der Intaktstabilität für Gierseilfähren
§ 3.02: Neufassung des § 3.02 mit neuen Vorschriften für den Nachweis der Intaktstabilität für Gierseilfähren

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@@ -1,11 +1,11 @@
# GEMEINSCHAFTSZEUGNIS-FÜR-BINNENSCHIFFE — 2008-12-18
- **Titel:** Verordnung über die Inhalte der Prüfungsberichte für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermögen (Investment-Prüfungsberichtsverordnung - InvPrüfbV)
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2467
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2469
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Inhalte der Prüfungsberichte für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermögen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.
## Betroffene Stellen

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@@ -2,3 +2,4 @@
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2461 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2467 — Verordnung über die Inhalte der Prüfungsberichte für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermögen (Investment-Prüfungsberichtsverordnung - InvPrüfbV)
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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@@ -1,87 +1,27 @@
# RHEINSCHIFFFAHRTSORDNUNG — 2008-12-18
- **Titel:** Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2461
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2463
- **Kurz:** Die Anlage enthält technische Vorschriften und Bestimmungen für Binnenschiffe auf deutschen Wasserstraßen, einschließlich der geografischen Zonen und spezifischer Anforderungen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.
## Betroffene Stellen
- Kapitel 22a: Einführung von Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, deren Länge 110 m überschreitet.
- Kapitel 22b: Einführung von Sonderbestimmungen für schnelle Schiffe.
- § 9.20: Neue Vorschriften für elektronische Anlagen, insbesondere Prüfanforderungen und Prüfbedingungen
- § 9.21: Neue Vorschriften für elektromagnetische Verträglichkeit von elektrischen und elektronischen Anlagen
- § 10.01: Neue Vorschriften für die Ankerausrüstung von Schiffen, einschließlich Berechnung der Ankermasse und Anforderungen an Ankerketten
- § 10.02: Neue Vorschriften für die sonstige Ausrüstung von Schiffen, einschließlich Sprechfunkanlage, Drahtseile, Verbandkasten, etc.
- § 10.03: Neue Vorschriften für tragbare Feuerlöscher, einschließlich Anforderungen an Art, Platzierung und Prüfung
- § 10.01: Neue Vorschriften für die Ankerausrüstung von Schiffen
- § 10.02: Neue Vorschriften für die sonstige Ausrüstung von Schiffen
- § 10.03: Neue Vorschriften für tragbare Feuerlöscher
- § 10.03a: Neue Vorschriften für fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen
- § 10.03b: Neue Vorschriften für fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen
- § 1.02: Erweiterung des Geltungsbereichs um zusätzliche Schiffstypen
- § 1.03: Anpassung der Vorschriften für das Schiffsattest
- § 1.04: Anpassung der Vorschriften für Kanalpenichen
- § 1.05: Anpassung der Vorschriften für Seeschiffe
- § 1.06: Einführung von Anordnungen vorübergehender Art
- § 1.07: Anpassung der Vorschriften für Dienstanweisungen
- § 2.01: Anpassung der Vorschriften für Untersuchungskommissionen
- § 2.02: Anpassung der Vorschriften für Anträge auf Untersuchung
- § 2.03: Anpassung der Vorschriften für die Vorführung des Fahrzeuges zur Untersuchung
- § 2.04: Anpassung der Vorschriften für die Erteilung des Schiffsattestes
- § 2.05: Anpassung der Vorschriften für vorläufige Schiffsatteste
- § 2.06: Anpassung der Vorschriften für die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes
- § 2.07: Anpassung der Vorschriften für Vermerke und Änderungen im Schiffsattest
- § 2.08: Anpassung der Vorschriften für Sonderuntersuchungen
- § 15.09 Nr. 1 Satz 1: Neue Frist für Rettungsringe
- § 15.09 Nr. 2: Neue Frist für Einzelrettungsmittel
- § 15.09 Nr. 3: Neue Frist für sichere Übergänge
- § 15.09 Nr. 4: Alternative Anerkennung von Sammelrettungsmitteln
- § 15.09 Nr. 9: Neue Frist für Prüfung der Rettungsmittel
- § 15.09 Nr. 10: Neue Frist für Beiboote mit Motor und Suchscheinwerfer
- § 15.09 Nr. 11: Neue Frist für Krankentrage
- § 15.10 Nr. 2: Erweiterung der Geltungsbereiche von § 9.16 Nr. 3
- § 15.10 Nr. 3: Neue Frist für ausreichende Notbeleuchtung
- § 15.10 Nr. 4: Neue Frist für Notstromanlage
- § 15.10 Buchstabe f: Neue Frist für Notstrom für Scheinwerfer
- § 15.10 Buchstabe i: Neue Frist für Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen
- § 15.10 Nr. 6 Satz 1: Neue Frist für Trennflächen
- § 15.10 Nr. 6 Satz 2 und 3: Neue Frist für Einbau der Kabel
- § 15.10 Satz 4: Neue Frist für Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze
- § 15.11 Nr. 1: Neue Frist für brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen
- § 15.11 Nr. 2: Neue Frist für Ausführung von Trennflächen
- § 15.11 Nr. 3: Neue Frist für Oberflächenbehandlungen und Deckbeläge
- § 15.11 Nr. 4: Neue Frist für Decken und Wandverkleidungen
- § 15.11 Nr. 5: Neue Frist für Möbel und Einbauten in Sammelflächen
- § 15.11 Nr. 6: Neue Frist für Brandprüfverfahren
- § 15.11 Nr. 7: Neue Frist für Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen
- § 15.11 Nr. 8 Buchstaben a, b, c, d: Neue Frist für Anforderungen an Türen in Trennflächen
- § 15.11 Nr. 9: Neue Frist für Wände von Deck zu Deck
- § 15.11 Nr. 10: Neue Frist für Trennflächen
- § 15.11 Nr. 12: Neue Frist für Treppenstufen
- § 15.11 Nr. 13: Neue Frist für Einschachtung der Innentreppen
- § 15.11 Nr. 14: Neue Frist für Lüftungssysteme und Luftversorgungsanlagen
- § 15.11 Nr. 15: Neue Frist für Lüftungssysteme in Küchen
- § 15.11 Nr. 16: Neue Frist für Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und Rauchabzugsanlagen
- § 15.11 Nr. 17: Neue Frist für Feuermeldesystem
- § 15.12 Nr. 1 Buchstabe c: Neue Frist für tragbare Feuerlöscher in Küchen
- § 15.12 Nr. 2 Buchstabe a: Neue Frist für 2. Feuerlöschpumpe
- § 15.12 Nr. 4: Neue Frist für Hydrantenventile
- § 15.12 Nr. 5: Neue Frist für axial angeschlossene Haspel
- § 15.12 Nr. 6: Neue Frist für Materialien und Schutz gegen Unwirksamwerden
- § 15.12 Nr. 7: Neue Frist für Vermeidung des Einfrierens von Rohren und Hydranten
- § 15.12 Nr. 8 Buchstabe b: Neue Frist für unabhängigen Betrieb der Feuerlöschpumpen
- § 15.12 Nr. 8 Buchstabe d: Neue Frist für Aufstellung der Feuerlöschpumpen
- § 15.12 Nr. 9: Neue Frist für Feuerlöschanlage in Maschinenräumen
- § 15.13: Neue Frist für Sicherheitsorganisation
- § 15.14 Nr. 1: Neue Frist für Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen
- § 15.14 Nr. 2: Neue Frist für Anforderungen an Abwassersammeltanks
- § 15.15 Nr. 1: Neue Frist für Leckstabilität
- § 15.15 Nr. 5: Neue Frist für Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung
- § 15.15 Nr. 6: Neue Frist für Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung
- § 15.15 Nr. 9: Neue Frist für Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen
- § 22a.05 Nr. 2: Neue Frist für zusätzliche Anforderungen für Fahrzeuge mit Längen von mehr als 110 m
- § 22b.03 Nr. 3: Neue Frist für In Betrieb gehen der zweiten unabhängigen Antriebsanlage oder des Handantriebs
- § 24.08: Neue Frist für Übergangsbestimmung zu § 2.18
- § 22.04: Neue Vorschriften für die Stabilitätsbeurteilung an Bord eingeführt.
- Kapitel 22a: Neue Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, deren Länge 110 m überschreitet, eingeführt.
- Kapitel 22b: Neue Sonderbestimmungen für schnelle Schiffe eingeführt.
- Teil I: Neue Zuordnung des Verwendungszwecks des Motors (Motoranwendung) zur Typgenehmigung
- Teil II: Neue Bestimmungen für Motoren mit besonderen Verwendungszwecken (Motoranwendungen)
- Dienstanweisung Nr. 24: Neue Vorschriften für geeignete Gaswarneinrichtungen
- Dienstanweisung Nr. 25: Neue Vorschriften für Kabel
- Anhang III: Neue zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2
## Wortlaut

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2461 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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# Stellen dieser Station
- Kapitel 22a: Einführung von Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, deren Länge 110 m überschreitet.
- Kapitel 22b: Einführung von Sonderbestimmungen für schnelle Schiffe.
- § 9.20: Neue Vorschriften für elektronische Anlagen, insbesondere Prüfanforderungen und Prüfbedingungen
- § 9.21: Neue Vorschriften für elektromagnetische Verträglichkeit von elektrischen und elektronischen Anlagen
- § 10.01: Neue Vorschriften für die Ankerausrüstung von Schiffen, einschließlich Berechnung der Ankermasse und Anforderungen an Ankerketten
- § 10.02: Neue Vorschriften für die sonstige Ausrüstung von Schiffen, einschließlich Sprechfunkanlage, Drahtseile, Verbandkasten, etc.
- § 10.03: Neue Vorschriften für tragbare Feuerlöscher, einschließlich Anforderungen an Art, Platzierung und Prüfung
- § 10.01: Neue Vorschriften für die Ankerausrüstung von Schiffen
- § 10.02: Neue Vorschriften für die sonstige Ausrüstung von Schiffen
- § 10.03: Neue Vorschriften für tragbare Feuerlöscher
- § 10.03a: Neue Vorschriften für fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen
- § 10.03b: Neue Vorschriften für fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen
- § 1.02: Erweiterung des Geltungsbereichs um zusätzliche Schiffstypen
- § 1.03: Anpassung der Vorschriften für das Schiffsattest
- § 1.04: Anpassung der Vorschriften für Kanalpenichen
- § 1.05: Anpassung der Vorschriften für Seeschiffe
- § 1.06: Einführung von Anordnungen vorübergehender Art
- § 1.07: Anpassung der Vorschriften für Dienstanweisungen
- § 2.01: Anpassung der Vorschriften für Untersuchungskommissionen
- § 2.02: Anpassung der Vorschriften für Anträge auf Untersuchung
- § 2.03: Anpassung der Vorschriften für die Vorführung des Fahrzeuges zur Untersuchung
- § 2.04: Anpassung der Vorschriften für die Erteilung des Schiffsattestes
- § 2.05: Anpassung der Vorschriften für vorläufige Schiffsatteste
- § 2.06: Anpassung der Vorschriften für die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes
- § 2.07: Anpassung der Vorschriften für Vermerke und Änderungen im Schiffsattest
- § 2.08: Anpassung der Vorschriften für Sonderuntersuchungen
- § 15.09 Nr. 1 Satz 1: Neue Frist für Rettungsringe
- § 15.09 Nr. 2: Neue Frist für Einzelrettungsmittel
- § 15.09 Nr. 3: Neue Frist für sichere Übergänge
- § 15.09 Nr. 4: Alternative Anerkennung von Sammelrettungsmitteln
- § 15.09 Nr. 9: Neue Frist für Prüfung der Rettungsmittel
- § 15.09 Nr. 10: Neue Frist für Beiboote mit Motor und Suchscheinwerfer
- § 15.09 Nr. 11: Neue Frist für Krankentrage
- § 15.10 Nr. 2: Erweiterung der Geltungsbereiche von § 9.16 Nr. 3
- § 15.10 Nr. 3: Neue Frist für ausreichende Notbeleuchtung
- § 15.10 Nr. 4: Neue Frist für Notstromanlage
- § 15.10 Buchstabe f: Neue Frist für Notstrom für Scheinwerfer
- § 15.10 Buchstabe i: Neue Frist für Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen
- § 15.10 Nr. 6 Satz 1: Neue Frist für Trennflächen
- § 15.10 Nr. 6 Satz 2 und 3: Neue Frist für Einbau der Kabel
- § 15.10 Satz 4: Neue Frist für Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze
- § 15.11 Nr. 1: Neue Frist für brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen
- § 15.11 Nr. 2: Neue Frist für Ausführung von Trennflächen
- § 15.11 Nr. 3: Neue Frist für Oberflächenbehandlungen und Deckbeläge
- § 15.11 Nr. 4: Neue Frist für Decken und Wandverkleidungen
- § 15.11 Nr. 5: Neue Frist für Möbel und Einbauten in Sammelflächen
- § 15.11 Nr. 6: Neue Frist für Brandprüfverfahren
- § 15.11 Nr. 7: Neue Frist für Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen
- § 15.11 Nr. 8 Buchstaben a, b, c, d: Neue Frist für Anforderungen an Türen in Trennflächen
- § 15.11 Nr. 9: Neue Frist für Wände von Deck zu Deck
- § 15.11 Nr. 10: Neue Frist für Trennflächen
- § 15.11 Nr. 12: Neue Frist für Treppenstufen
- § 15.11 Nr. 13: Neue Frist für Einschachtung der Innentreppen
- § 15.11 Nr. 14: Neue Frist für Lüftungssysteme und Luftversorgungsanlagen
- § 15.11 Nr. 15: Neue Frist für Lüftungssysteme in Küchen
- § 15.11 Nr. 16: Neue Frist für Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und Rauchabzugsanlagen
- § 15.11 Nr. 17: Neue Frist für Feuermeldesystem
- § 15.12 Nr. 1 Buchstabe c: Neue Frist für tragbare Feuerlöscher in Küchen
- § 15.12 Nr. 2 Buchstabe a: Neue Frist für 2. Feuerlöschpumpe
- § 15.12 Nr. 4: Neue Frist für Hydrantenventile
- § 15.12 Nr. 5: Neue Frist für axial angeschlossene Haspel
- § 15.12 Nr. 6: Neue Frist für Materialien und Schutz gegen Unwirksamwerden
- § 15.12 Nr. 7: Neue Frist für Vermeidung des Einfrierens von Rohren und Hydranten
- § 15.12 Nr. 8 Buchstabe b: Neue Frist für unabhängigen Betrieb der Feuerlöschpumpen
- § 15.12 Nr. 8 Buchstabe d: Neue Frist für Aufstellung der Feuerlöschpumpen
- § 15.12 Nr. 9: Neue Frist für Feuerlöschanlage in Maschinenräumen
- § 15.13: Neue Frist für Sicherheitsorganisation
- § 15.14 Nr. 1: Neue Frist für Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen
- § 15.14 Nr. 2: Neue Frist für Anforderungen an Abwassersammeltanks
- § 15.15 Nr. 1: Neue Frist für Leckstabilität
- § 15.15 Nr. 5: Neue Frist für Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung
- § 15.15 Nr. 6: Neue Frist für Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung
- § 15.15 Nr. 9: Neue Frist für Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen
- § 22a.05 Nr. 2: Neue Frist für zusätzliche Anforderungen für Fahrzeuge mit Längen von mehr als 110 m
- § 22b.03 Nr. 3: Neue Frist für In Betrieb gehen der zweiten unabhängigen Antriebsanlage oder des Handantriebs
- § 24.08: Neue Frist für Übergangsbestimmung zu § 2.18
- § 22.04: Neue Vorschriften für die Stabilitätsbeurteilung an Bord eingeführt.
- Kapitel 22a: Neue Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, deren Länge 110 m überschreitet, eingeführt.
- Kapitel 22b: Neue Sonderbestimmungen für schnelle Schiffe eingeführt.
- Teil I: Neue Zuordnung des Verwendungszwecks des Motors (Motoranwendung) zur Typgenehmigung
- Teil II: Neue Bestimmungen für Motoren mit besonderen Verwendungszwecken (Motoranwendungen)
- Dienstanweisung Nr. 24: Neue Vorschriften für geeignete Gaswarneinrichtungen
- Dienstanweisung Nr. 25: Neue Vorschriften für Kabel
- Anhang III: Neue zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2

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@@ -1,14 +1,14 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2461
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 10.01: Neue Vorschriften für die Ankerausrüstung von Schiffen, einschließlich Berechnung der Ankermasse und Anforderungen an Ankerketten
§ 10.01: Neue Vorschriften für die Ankerausrüstung von Schiffen
§ 10.02: Neue Vorschriften für die sonstige Ausrüstung von Schiffen, einschließlich Sprechfunkanlage, Drahtseile, Verbandkasten, etc.
§ 10.02: Neue Vorschriften für die sonstige Ausrüstung von Schiffen
§ 10.03: Neue Vorschriften für tragbare Feuerlöscher, einschließlich Anforderungen an Art, Platzierung und Prüfung
§ 10.03: Neue Vorschriften für tragbare Feuerlöscher
§ 10.03a: Neue Vorschriften für fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 22.04: Neue Vorschriften für die Stabilitätsbeurteilung an Bord eingeführt.

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@@ -1,11 +1,11 @@
# RHEINSCHIFFFAHRTSSTRASSENORDNUNG — 2008-12-18
- **Titel:** Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2461
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2463
- **Kurz:** Die Anlage enthält technische Vorschriften und Bestimmungen für Binnenschiffe auf deutschen Wasserstraßen, einschließlich der geografischen Zonen und spezifischer Anforderungen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.
## Betroffene Stellen
@@ -14,18 +14,18 @@
- § 16.06: Neue Vorschriften für Probefahrten mit Verbänden.
- § 16.07: Neue Vorschriften für Eintragungen in das Schiffsattest.
- § 17.01: Neue allgemeine Bestimmungen für schwimmende Geräte.
- § 17.02: Neue Bestimmungen für Abweichungen von Bau- und Ausrüstungsvorschriften.
- § 17.03: Neue Bestimmungen für Alarmanlagen, Festigkeit und Standsicherheit von Arbeitseinrichtungen.
- § 17.04: Neue Bestimmungen für den Restsicherheitsabstand.
- § 17.05: Neue Bestimmungen für den Restfreibord.
- § 17.06: Neue Bestimmungen für den Krängungsversuch.
- § 17.07: Neue Bestimmungen für den Stabilitätsnachweis.
- § 17.02: Neue Bestimmungen für Abweichungen bei schwimmenden Geräten.
- § 17.03: Neue Bestimmungen für Sonstiges auf schwimmenden Geräten.
- § 17.04: Neue Bestimmungen für den Restsicherheitsabstand bei schwimmenden Geräten.
- § 17.05: Neue Bestimmungen für den Restfreibord bei schwimmenden Geräten.
- § 17.06: Neue Bestimmungen für den Krängungsversuch bei schwimmenden Geräten.
- § 17.07: Neue Bestimmungen für den Stabilitätsnachweis bei schwimmenden Geräten.
- § 17.08: Neue Bestimmungen für den Stabilitätsnachweis bei reduziertem Restfreibord.
- § 17.09: Neue Bestimmungen für Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger.
- § 17.09: Neue Bestimmungen für Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger bei schwimmenden Geräten.
- § 17.10: Neue Bestimmungen für schwimmende Geräte ohne Stabilitätsnachweis.
- § 18.01: Neue Bestimmungen für den Einsatz von Baustellenfahrzeugen.
- § 18.02: Neue Bestimmungen für die Anwendung des Teils II.
- § 18.03: Neue Bestimmungen für Abweichungen von Bau- und Ausrüstungsvorschriften.
- § 18.02: Neue Bestimmungen für die Anwendung des Teils II bei Baustellenfahrzeugen.
- § 18.03: Neue Bestimmungen für Abweichungen bei Baustellenfahrzeugen.
## Wortlaut

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2461 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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@@ -5,15 +5,15 @@
- § 16.06: Neue Vorschriften für Probefahrten mit Verbänden.
- § 16.07: Neue Vorschriften für Eintragungen in das Schiffsattest.
- § 17.01: Neue allgemeine Bestimmungen für schwimmende Geräte.
- § 17.02: Neue Bestimmungen für Abweichungen von Bau- und Ausrüstungsvorschriften.
- § 17.03: Neue Bestimmungen für Alarmanlagen, Festigkeit und Standsicherheit von Arbeitseinrichtungen.
- § 17.04: Neue Bestimmungen für den Restsicherheitsabstand.
- § 17.05: Neue Bestimmungen für den Restfreibord.
- § 17.06: Neue Bestimmungen für den Krängungsversuch.
- § 17.07: Neue Bestimmungen für den Stabilitätsnachweis.
- § 17.02: Neue Bestimmungen für Abweichungen bei schwimmenden Geräten.
- § 17.03: Neue Bestimmungen für Sonstiges auf schwimmenden Geräten.
- § 17.04: Neue Bestimmungen für den Restsicherheitsabstand bei schwimmenden Geräten.
- § 17.05: Neue Bestimmungen für den Restfreibord bei schwimmenden Geräten.
- § 17.06: Neue Bestimmungen für den Krängungsversuch bei schwimmenden Geräten.
- § 17.07: Neue Bestimmungen für den Stabilitätsnachweis bei schwimmenden Geräten.
- § 17.08: Neue Bestimmungen für den Stabilitätsnachweis bei reduziertem Restfreibord.
- § 17.09: Neue Bestimmungen für Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger.
- § 17.09: Neue Bestimmungen für Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger bei schwimmenden Geräten.
- § 17.10: Neue Bestimmungen für schwimmende Geräte ohne Stabilitätsnachweis.
- § 18.01: Neue Bestimmungen für den Einsatz von Baustellenfahrzeugen.
- § 18.02: Neue Bestimmungen für die Anwendung des Teils II.
- § 18.03: Neue Bestimmungen für Abweichungen von Bau- und Ausrüstungsvorschriften.
- § 18.02: Neue Bestimmungen für die Anwendung des Teils II bei Baustellenfahrzeugen.
- § 18.03: Neue Bestimmungen für Abweichungen bei Baustellenfahrzeugen.

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@@ -1,8 +1,8 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2461
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 16.04: Neue Vorschriften für Fahrzeuge, die in Verbänden fortbewegt werden sollen.

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@@ -1,25 +1,25 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2461
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 17.01: Neue allgemeine Bestimmungen für schwimmende Geräte.
§ 17.02: Neue Bestimmungen für Abweichungen von Bau- und Ausrüstungsvorschriften.
§ 17.02: Neue Bestimmungen für Abweichungen bei schwimmenden Geräten.
§ 17.03: Neue Bestimmungen für Alarmanlagen, Festigkeit und Standsicherheit von Arbeitseinrichtungen.
§ 17.03: Neue Bestimmungen für Sonstiges auf schwimmenden Geräten.
§ 17.04: Neue Bestimmungen für den Restsicherheitsabstand.
§ 17.04: Neue Bestimmungen für den Restsicherheitsabstand bei schwimmenden Geräten.
§ 17.05: Neue Bestimmungen für den Restfreibord.
§ 17.05: Neue Bestimmungen für den Restfreibord bei schwimmenden Geräten.
§ 17.06: Neue Bestimmungen für den Krängungsversuch.
§ 17.06: Neue Bestimmungen für den Krängungsversuch bei schwimmenden Geräten.
§ 17.07: Neue Bestimmungen für den Stabilitätsnachweis.
§ 17.07: Neue Bestimmungen für den Stabilitätsnachweis bei schwimmenden Geräten.
§ 17.08: Neue Bestimmungen für den Stabilitätsnachweis bei reduziertem Restfreibord.
§ 17.09: Neue Bestimmungen für Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger.
§ 17.09: Neue Bestimmungen für Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger bei schwimmenden Geräten.
§ 17.10: Neue Bestimmungen für schwimmende Geräte ohne Stabilitätsnachweis.

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@@ -1,11 +1,11 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2461
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 18.01: Neue Bestimmungen für den Einsatz von Baustellenfahrzeugen.
§ 18.02: Neue Bestimmungen für die Anwendung des Teils II.
§ 18.02: Neue Bestimmungen für die Anwendung des Teils II bei Baustellenfahrzeugen.
§ 18.03: Neue Bestimmungen für Abweichungen von Bau- und Ausrüstungsvorschriften.
§ 18.03: Neue Bestimmungen für Abweichungen bei Baustellenfahrzeugen.

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@@ -0,0 +1,24 @@
# RHEINSCHIFFFAHRTSVERORDNUNG — 2008-12-18
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.
## Betroffene Stellen
- § 2.02: Änderungen an den Voraussetzungen für die Befähigung von Schiffsführern und Maschinisten
- § 2.03: Änderungen an den Anforderungen für die Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
- § 2.04: Änderungen an den Vorschriften für das Schifferdienstbuch
- § 2.05: Änderungen an den Betriebsformen und den Ruhezeiten
- § 2.06: Änderungen an den Mindestruhezeiten
- § 2.07: Änderungen an den Vorschriften für den Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
- § 2.08: Änderungen an den Vorschriften für das Bordbuch und den Fahrtenschreiber
- § 2.09: Änderungen an den Ausrüstungsstandards der Schiffe
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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@@ -0,0 +1,10 @@
# Stellen dieser Station
- § 2.02: Änderungen an den Voraussetzungen für die Befähigung von Schiffsführern und Maschinisten
- § 2.03: Änderungen an den Anforderungen für die Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
- § 2.04: Änderungen an den Vorschriften für das Schifferdienstbuch
- § 2.05: Änderungen an den Betriebsformen und den Ruhezeiten
- § 2.06: Änderungen an den Mindestruhezeiten
- § 2.07: Änderungen an den Vorschriften für den Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
- § 2.08: Änderungen an den Vorschriften für das Bordbuch und den Fahrtenschreiber
- § 2.09: Änderungen an den Ausrüstungsstandards der Schiffe

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@@ -0,0 +1,21 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 2.02: Änderungen an den Voraussetzungen für die Befähigung von Schiffsführern und Maschinisten
§ 2.03: Änderungen an den Anforderungen für die Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
§ 2.04: Änderungen an den Vorschriften für das Schifferdienstbuch
§ 2.05: Änderungen an den Betriebsformen und den Ruhezeiten
§ 2.06: Änderungen an den Mindestruhezeiten
§ 2.07: Änderungen an den Vorschriften für den Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
§ 2.08: Änderungen an den Vorschriften für das Bordbuch und den Fahrtenschreiber
§ 2.09: Änderungen an den Ausrüstungsstandards der Schiffe

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@@ -1,11 +1,11 @@
# RHEINSCHIFFS-UNTERSUCHUNGSORDNUNG — 2008-12-18
- **Titel:** Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2461
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2463
- **Kurz:** Die Anlage enthält technische Vorschriften und Bestimmungen für Binnenschiffe auf deutschen Wasserstraßen, einschließlich der geografischen Zonen und spezifischer Anforderungen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.
## Betroffene Stellen
@@ -13,23 +13,21 @@
- § 22b.11: Neue Vorschriften für Feuerschutz und Feuerbekämpfung
- § 22b.12: Neue Übergangsbestimmungen für Schnelle Schiffe
- § 24.02: Geänderte Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
- § 24.06 Abs. 1: Bestimmungen für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1995 erstmals ein Schiffsattest erhalten.
- § 24.06 Abs. 2: Fahrzeuge müssen der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
- § 24.06 Abs. 3: Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes in Kraft getretenen Vorschriften gemäß der Tabelle angepasst werden.
- § 24.06 Abs. 4: § 24.04 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
- § 24.06 Abs. 5: Erklärung der Begriffe 'N. E. U.' und 'Erneuerung des Schiffsattestes'.
- Anlage J, Teil VII: Neues Datenblatt für Motoren mit Typgenehmigung eingeführt
- Anlage J, Teil VIII: Neues Motorparameterprotokoll eingeführt
- Anlage J, Teil VIII, Anhang 1: Neue Anlage zum Motorparameterprotokoll eingeführt
- Anlage J, Teil II, Anhang 1: Neue Muster für wesentliche Merkmale des Stamm-Motors/Motortyps eingeführt
- Anlage J, Teil II, Anhang 2: Neue Muster für wesentliche Merkmale der Motorenfamilie/Motorengruppe eingeführt
- Anlage J, Teil II, Anhang 3: Neue Muster für wesentliche Merkmale der Motoren in der Motorenfamilie/Motorengruppe eingeführt
- Anlage J, Teil I, Abschnitt 3.1.1: Korrelationsstudien zu Probenahmesystemen, die von den Bezugssystemen abweichen, werden in den Prüfergebnissen berücksichtigt.
- Anlage J, Teil III, Abschnitt 1.1.1: Höchster zulässiger Ansaugunterdruck und Abgasgegendruck werden in der Typgenehmigung angegeben.
- Anlage J, Teil IV: Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen wird angepasst.
- Anlage N, Teil I: Neue Anforderungen an Inland AIS Geräte und Vorschriften betreffend den Einbau und die Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten
- Anlage N, Teil II: Neues Muster für Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten
- Anlage N, Teil III: Neue Verzeichnisse für zuständige Behörden, zugelassene Inland AIS Geräte und anerkannte Fachfirmen
- § 24.06: Neue Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht unter § 24.01 fallen, einschließlich Übergangsfristen
- § 24.06 Nr. 1: Bestimmungen für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1995 erstmals ein Schiffsattest erhalten
- § 24.06 Nr. 2: Bestimmungen für Fahrgastschiffe, die ab dem 1. Januar 2006 und vor dem 1. Januar 2007 erstmals ein Schiffsattest erhalten
- § 24.06 Nr. 3: Übergangsbestimmungen für Anpassungen an neue Vorschriften
- § 24.06 Nr. 4: Bestimmungen, die § 24.04 Nr. 4 und 5 entsprechend gelten
- § 24.06 Nr. 5: Erklärungen zu Begriffen wie 'N. E. U.' und 'Erneuerung des Schiffsattestes'
- § 3.07: Neue Regelung für die Besatzung von Schleppbooten
- § 3.08: Neue Regelung für die Besatzung von Fahrgastschiffen
- § 3.09: Neue Regelung für die Besatzung von sonstigen Wasserfahrzeugen
- § 3.10: Neue Regelung für Abweichungen von der Besatzung
- § 3.11: Neue Regelung für Ausnahmebewilligungen
- § 3.12: Neue Regelung für zusätzliche Bestimmungen
## Wortlaut

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@@ -4,3 +4,4 @@
- **1984-09-29** · BGBl. 1984 I S. 1243 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
- **1985-09-18** · BGBl. 1985 I S. 1919 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2461 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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@@ -4,20 +4,18 @@
- § 22b.11: Neue Vorschriften für Feuerschutz und Feuerbekämpfung
- § 22b.12: Neue Übergangsbestimmungen für Schnelle Schiffe
- § 24.02: Geänderte Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
- § 24.06 Abs. 1: Bestimmungen für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1995 erstmals ein Schiffsattest erhalten.
- § 24.06 Abs. 2: Fahrzeuge müssen der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
- § 24.06 Abs. 3: Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes in Kraft getretenen Vorschriften gemäß der Tabelle angepasst werden.
- § 24.06 Abs. 4: § 24.04 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
- § 24.06 Abs. 5: Erklärung der Begriffe 'N. E. U.' und 'Erneuerung des Schiffsattestes'.
- Anlage J, Teil VII: Neues Datenblatt für Motoren mit Typgenehmigung eingeführt
- Anlage J, Teil VIII: Neues Motorparameterprotokoll eingeführt
- Anlage J, Teil VIII, Anhang 1: Neue Anlage zum Motorparameterprotokoll eingeführt
- Anlage J, Teil II, Anhang 1: Neue Muster für wesentliche Merkmale des Stamm-Motors/Motortyps eingeführt
- Anlage J, Teil II, Anhang 2: Neue Muster für wesentliche Merkmale der Motorenfamilie/Motorengruppe eingeführt
- Anlage J, Teil II, Anhang 3: Neue Muster für wesentliche Merkmale der Motoren in der Motorenfamilie/Motorengruppe eingeführt
- Anlage J, Teil I, Abschnitt 3.1.1: Korrelationsstudien zu Probenahmesystemen, die von den Bezugssystemen abweichen, werden in den Prüfergebnissen berücksichtigt.
- Anlage J, Teil III, Abschnitt 1.1.1: Höchster zulässiger Ansaugunterdruck und Abgasgegendruck werden in der Typgenehmigung angegeben.
- Anlage J, Teil IV: Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen wird angepasst.
- Anlage N, Teil I: Neue Anforderungen an Inland AIS Geräte und Vorschriften betreffend den Einbau und die Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten
- Anlage N, Teil II: Neues Muster für Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten
- Anlage N, Teil III: Neue Verzeichnisse für zuständige Behörden, zugelassene Inland AIS Geräte und anerkannte Fachfirmen
- § 24.06: Neue Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht unter § 24.01 fallen, einschließlich Übergangsfristen
- § 24.06 Nr. 1: Bestimmungen für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1995 erstmals ein Schiffsattest erhalten
- § 24.06 Nr. 2: Bestimmungen für Fahrgastschiffe, die ab dem 1. Januar 2006 und vor dem 1. Januar 2007 erstmals ein Schiffsattest erhalten
- § 24.06 Nr. 3: Übergangsbestimmungen für Anpassungen an neue Vorschriften
- § 24.06 Nr. 4: Bestimmungen, die § 24.04 Nr. 4 und 5 entsprechend gelten
- § 24.06 Nr. 5: Erklärungen zu Begriffen wie 'N. E. U.' und 'Erneuerung des Schiffsattestes'
- § 3.07: Neue Regelung für die Besatzung von Schleppbooten
- § 3.08: Neue Regelung für die Besatzung von Fahrgastschiffen
- § 3.09: Neue Regelung für die Besatzung von sonstigen Wasserfahrzeugen
- § 3.10: Neue Regelung für Abweichungen von der Besatzung
- § 3.11: Neue Regelung für Ausnahmebewilligungen
- § 3.12: Neue Regelung für zusätzliche Bestimmungen

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@@ -1,8 +1,8 @@
# § 22b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2461
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 22b.10: Neue Vorschriften für Flucht- und Rettungswege

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@@ -1,17 +1,19 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2461
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 24.02: Geänderte Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
§ 24.06 Abs. 1: Bestimmungen für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1995 erstmals ein Schiffsattest erhalten.
§ 24.06: Neue Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht unter § 24.01 fallen, einschließlich Übergangsfristen
§ 24.06 Abs. 2: Fahrzeuge müssen der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
§ 24.06 Nr. 1: Bestimmungen für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1995 erstmals ein Schiffsattest erhalten
§ 24.06 Abs. 3: Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes in Kraft getretenen Vorschriften gemäß der Tabelle angepasst werden.
§ 24.06 Nr. 2: Bestimmungen für Fahrgastschiffe, die ab dem 1. Januar 2006 und vor dem 1. Januar 2007 erstmals ein Schiffsattest erhalten
§ 24.06 Abs. 4: § 24.04 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 24.06 Nr. 3: Übergangsbestimmungen für Anpassungen an neue Vorschriften
§ 24.06 Abs. 5: Erklärung der Begriffe 'N. E. U.' und 'Erneuerung des Schiffsattestes'.
§ 24.06 Nr. 4: Bestimmungen, die § 24.04 Nr. 4 und 5 entsprechend gelten
§ 24.06 Nr. 5: Erklärungen zu Begriffen wie 'N. E. U.' und 'Erneuerung des Schiffsattestes'

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@@ -1,7 +1,17 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-09-29 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 1243
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 3.08: Neufassung des Abschnitts über Heizungen mit flüssigem Brennstoff
§ 3.07: Neue Regelung für die Besatzung von Schleppbooten
§ 3.08: Neue Regelung für die Besatzung von Fahrgastschiffen
§ 3.09: Neue Regelung für die Besatzung von sonstigen Wasserfahrzeugen
§ 3.10: Neue Regelung für Abweichungen von der Besatzung
§ 3.11: Neue Regelung für Ausnahmebewilligungen
§ 3.12: Neue Regelung für zusätzliche Bestimmungen

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@@ -0,0 +1,17 @@
# RICHTLINIE-2006-87-EG — 2008-12-18
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

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@@ -0,0 +1,22 @@
# TECHNISCHE-REGELN-FÜR-BINNENSCHIFFE-TR — 2008-12-18
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.
## Betroffene Stellen
- § 1.01 Abs. 3: Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.
- § 1.01 Abs. 4: Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf bestimmten Wasserstraßen erforderlich.
- § 1.02 Abs. 2: Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 ersetzt werden.
- § 6.02 Abs. 2: Fahrzeuge dürfen einen von der zuständigen Behörde zugelassenen Kompass mit Digitalanzeige oder Steuerkurstransmitter mit Digitalanzeige verwenden, wenn diese mit einem Radargerät nach § 6.03 ausgerüstet sind.
- § 6.05 Abs. 2: Zusätzlich zu Anhang II § 10.05 muss für jede an Bord befindliche Person ein Platz in einem Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 vorhanden sein.
- § 7.06: Abweichend von Anhang II § 15.09 Nr. 4 können Einzelrettungsmittel durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 ersetzt werden.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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@@ -0,0 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- § 1.01 Abs. 3: Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.
- § 1.01 Abs. 4: Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf bestimmten Wasserstraßen erforderlich.
- § 1.02 Abs. 2: Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 ersetzt werden.
- § 6.02 Abs. 2: Fahrzeuge dürfen einen von der zuständigen Behörde zugelassenen Kompass mit Digitalanzeige oder Steuerkurstransmitter mit Digitalanzeige verwenden, wenn diese mit einem Radargerät nach § 6.03 ausgerüstet sind.
- § 6.05 Abs. 2: Zusätzlich zu Anhang II § 10.05 muss für jede an Bord befindliche Person ein Platz in einem Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 vorhanden sein.
- § 7.06: Abweichend von Anhang II § 15.09 Nr. 4 können Einzelrettungsmittel durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 ersetzt werden.

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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 1.01 Abs. 3: Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.
§ 1.01 Abs. 4: Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf bestimmten Wasserstraßen erforderlich.
§ 1.02 Abs. 2: Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 ersetzt werden.

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 6.02 Abs. 2: Fahrzeuge dürfen einen von der zuständigen Behörde zugelassenen Kompass mit Digitalanzeige oder Steuerkurstransmitter mit Digitalanzeige verwenden, wenn diese mit einem Radargerät nach § 6.03 ausgerüstet sind.
§ 6.05 Abs. 2: Zusätzlich zu Anhang II § 10.05 muss für jede an Bord befindliche Person ein Platz in einem Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 vorhanden sein.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-18 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2486
§ 7.06: Abweichend von Anhang II § 15.09 Nr. 4 können Einzelrettungsmittel durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 ersetzt werden.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 2008 I S. 2486
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Verkündung:** 2008-12-18
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Ausfertigung:** 2008-12-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm-teilweise
- **Stammnormen in diesem Commit:** BINSCHUO_2018, BINNENSCHIFFFAHRTS-ABGABEVERORDNUNG, WOGV, RHEINSCHIFFFAHRTSORDNUNG, RHEINSCHIFFS-UNTERSUCHUNGSORDNUNG, DIENSTANWEISUNG-NR-2, DIENSTANWEISUNG-NR-16-TEIL-II, DIENSTANWEISUNG-NR-16-EMISSION-VON-GASFÖRMIGEN-SCHADSTOFFEN, GEMEINSCHAFTSZEUGNIS-FÜR-BINNENSCHIFFE, RHEINSCHIFFFAHRTSSTRASSENORDNUNG, RICHTLINIE-2006-87-EG, VORSCHRIFTEN-ÜBER-DIE-PRÜF-UND-ZULASSUNGSBEDINGUNGEN-FÜR, BINNENSCHIFFSSICHERHEITSVERORDNUNG, TECHNISCHE-REGELN-FÜR-BINNENSCHIFFE-TR, VORSCHRIFTEN-ÜBER-DIE-MINDESTANFORDERUNGEN-UND, VORSCHRIFTEN-FÜR-DEN-EINBAU-UND-DIE-FUNKTIONSPRÜFUNG-VON, BINNENSCHIFFS-ABGASEMISSIONSVERORDNUNG, RHEINSCHIFFFAHRTSVERORDNUNG, FAHRGASTSCHIFFVERORDNUNG, BINNENSCHIFFERPATV, BINSCHIFFV
## Kurz
Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.

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@@ -1,11 +1,11 @@
# VORSCHRIFTEN-FÜR-DEN-EINBAU-UND-DIE-FUNKTIONSPRÜFUNG-VON — 2008-12-18
- **Titel:** Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2461
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2463
- **Kurz:** Die Anlage enthält technische Vorschriften und Bestimmungen für Binnenschiffe auf deutschen Wasserstraßen, einschließlich der geografischen Zonen und spezifischer Anforderungen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.
## Betroffene Stellen

View File

@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2461 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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@@ -1,11 +1,11 @@
# VORSCHRIFTEN-ÜBER-DIE-MINDESTANFORDERUNGEN-UND — 2008-12-18
- **Titel:** Verordnung über die Inhalte der Prüfungsberichte für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermögen (Investment-Prüfungsberichtsverordnung - InvPrüfbV)
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2467
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2469
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Inhalte der Prüfungsberichte für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermögen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.
## Betroffene Stellen

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- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2461 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2467 — Verordnung über die Inhalte der Prüfungsberichte für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermögen (Investment-Prüfungsberichtsverordnung - InvPrüfbV)
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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# VORSCHRIFTEN-ÜBER-DIE-PRÜF-UND-ZULASSUNGSBEDINGUNGEN-FÜR — 2008-12-18
- **Titel:** Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2461
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2463
- **Kurz:** Die Anlage enthält technische Vorschriften und Bestimmungen für Binnenschiffe auf deutschen Wasserstraßen, einschließlich der geografischen Zonen und spezifischer Anforderungen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.
## Betroffene Stellen

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# Verlauf
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2461 — Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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# WOGV — 2008-09-30
# WOGV — 2008-12-18
- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 1856
- **Inkrafttreten:** 2009-01-01; 2008-09-30 (Artikel 1 §12 Abs. 2 bis 5 und §38)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/42#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Neuregelung des Wohngeldrechts und führt Änderungen im Sozialgesetzbuch durch. Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, mit Ausnahmen für bestimmte Bestimmungen.
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2486
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2488
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, jedoch sind die genauen Inhalte und Inkrafttretedaten nicht im bereitgestellten Text ersichtlich.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht: Neue Strukturierung der Inhaltsübersicht
- Überschrift vor § 1: Neue Überschrift für Teil 1
- Überschrift vor § 2: Neue Überschrift für Teil 2
- § 1 Abs. 1: Ersetzung von 'Zweiten Teils' durch 'Teils 2'
- § 1 Abs. 3: Neue Formulierung des Absatzes
- § 1 Abs. 4: Streichung der Angabe '(§ 8 des Wohngeldgesetzes)'
- § 1a: Aufhebung des Paragraphen
- § 2 Abs. 1: Ersetzung von 'von § 5 Abs. 1' durch 'des § 9 Abs. 1'
- § 3 Abs. 2: Streichung des Wortes 'so'
- § 4 Abs. 1 und 2: Streichung des Wortes 'so'
- § 5: Ersetzung von 'Antrag auf Mietzuschuss' durch 'Mietzuschussantrag' und Streichung des Wortes 'so'
- § 6 Abs. 1: Ersetzung von '§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2' durch '§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2' und Hinzufügen von ':' nach 'sind'
- § 6 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von 'Kosten des Betriebs zentraler' durch 'Betriebskosten für zentrale' und 'sowie zentraler' durch 'sowie zentrale'
- § 6 Abs. 2: Neue Formulierung des Absatzes
- § 7 Abs. 1: Ersetzung von '§ 5 Abs. 3 Satz 1' durch '§ 9 Abs. 3 Satz 1'
- Dritter Teil: Aufhebung des Dritten Teils
- Vierter Teil: Umbenennung des Vierten Teils in Teil 3
- Fünfter Teil: Aufhebung des Fünften Teils
- §§ 9 bis 16: Umbenennung der Paragraphen in §§ 8 bis 15
- § 17: Aufhebung des Paragraphen
- § 8 Satz 2: Streichung des Wortes 'so'
- § 9 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes
- § 9 Abs. 2: Hinzufügen von 'zu berücksichtigen:' und Streichung von 'zu berücksichtigen'
- § 9 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von '§ 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3' durch '§ 3 Abs. 2' und 'im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies' durch 'dies gilt'
- § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2: Ersetzung von '§ 4a' durch '§ 2'
- § 12 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'auszuweisen' durch 'auszuweisen:' und '§ 12' durch '§ 11'
- § 12 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'vom Hundert' durch 'Prozent'
- § 12 Abs. 2 Satz 2: Streichung des Wortes 'so'
- § 13 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügen von 'ohne die Heizkosten' nach 'Betriebskosten'
- § 14 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'der Antragsberechtigte' durch 'die wohngeldberechtigte Person' und '§§ 13 und 14' durch '§§ 12 und 13'
- § 14 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'die nach den §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge' durch 'die Beträge nach Satz 1' und 'vom Antragsberechtigten' durch 'von der wohngeldberechtigten Person'
- § 14 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'der Antragsberechtigte' durch 'die wohngeldberechtigte Person' und '§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2' durch '§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2'
- § 15 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von '§ 7 Abs. 2 Nr. 1' durch '§ 11 Abs. 2 Nr. 1' und '§ 10 Abs. 2 und 3' durch '§ 9 Abs. 2 und 3'
- § 15 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von '§ 7 Abs. 2 bis 4' durch '§ 11 Abs. 2 und 3'
- § 15 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von '§ 7 Abs. 2 Nr. 2' durch '§ 11 Abs. 2 Nr. 2'
- § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung von 'Kosten des Betriebs zentraler' durch 'Betriebskosten für zentrale' und 'sowie zentraler' durch 'sowie zentrale'
- § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Ersetzung von 'Möbeln, Kühlschränken und Waschmaschinen' durch 'Möbeln'
- § 15 Abs. 3 Satz 3: Streichung des Wortes 'so'
- § 15 Abs. 4: Aufhebung des Absatzes
- Anlage: Neue Formulierung der Überschrift und Streichung der einleitenden Bemerkung
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **2003-11-27** · BGBl. 2003 I S. 2346 — Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen
- **2003-12-29** · BGBl. 2003 I S. 2954 — Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- **2008-09-30** · BGBl. 2008 I S. 1856 — Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2486 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht: Neue Strukturierung der Inhaltsübersicht
- Überschrift vor § 1: Neue Überschrift für Teil 1
- Überschrift vor § 2: Neue Überschrift für Teil 2
- § 1 Abs. 1: Ersetzung von 'Zweiten Teils' durch 'Teils 2'
- § 1 Abs. 3: Neue Formulierung des Absatzes
- § 1 Abs. 4: Streichung der Angabe '(§ 8 des Wohngeldgesetzes)'
- § 1a: Aufhebung des Paragraphen
- § 2 Abs. 1: Ersetzung von 'von § 5 Abs. 1' durch 'des § 9 Abs. 1'
- § 3 Abs. 2: Streichung des Wortes 'so'
- § 4 Abs. 1 und 2: Streichung des Wortes 'so'
- § 5: Ersetzung von 'Antrag auf Mietzuschuss' durch 'Mietzuschussantrag' und Streichung des Wortes 'so'
- § 6 Abs. 1: Ersetzung von '§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2' durch '§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2' und Hinzufügen von ':' nach 'sind'
- § 6 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von 'Kosten des Betriebs zentraler' durch 'Betriebskosten für zentrale' und 'sowie zentraler' durch 'sowie zentrale'
- § 6 Abs. 2: Neue Formulierung des Absatzes
- § 7 Abs. 1: Ersetzung von '§ 5 Abs. 3 Satz 1' durch '§ 9 Abs. 3 Satz 1'
- Dritter Teil: Aufhebung des Dritten Teils
- Vierter Teil: Umbenennung des Vierten Teils in Teil 3
- Fünfter Teil: Aufhebung des Fünften Teils
- §§ 9 bis 16: Umbenennung der Paragraphen in §§ 8 bis 15
- § 17: Aufhebung des Paragraphen
- § 8 Satz 2: Streichung des Wortes 'so'
- § 9 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes
- § 9 Abs. 2: Hinzufügen von 'zu berücksichtigen:' und Streichung von 'zu berücksichtigen'
- § 9 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von '§ 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3' durch '§ 3 Abs. 2' und 'im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies' durch 'dies gilt'
- § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2: Ersetzung von '§ 4a' durch '§ 2'
- § 12 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'auszuweisen' durch 'auszuweisen:' und '§ 12' durch '§ 11'
- § 12 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'vom Hundert' durch 'Prozent'
- § 12 Abs. 2 Satz 2: Streichung des Wortes 'so'
- § 13 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügen von 'ohne die Heizkosten' nach 'Betriebskosten'
- § 14 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'der Antragsberechtigte' durch 'die wohngeldberechtigte Person' und '§§ 13 und 14' durch '§§ 12 und 13'
- § 14 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'die nach den §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge' durch 'die Beträge nach Satz 1' und 'vom Antragsberechtigten' durch 'von der wohngeldberechtigten Person'
- § 14 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'der Antragsberechtigte' durch 'die wohngeldberechtigte Person' und '§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2' durch '§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2'
- § 15 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von '§ 7 Abs. 2 Nr. 1' durch '§ 11 Abs. 2 Nr. 1' und '§ 10 Abs. 2 und 3' durch '§ 9 Abs. 2 und 3'
- § 15 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von '§ 7 Abs. 2 bis 4' durch '§ 11 Abs. 2 und 3'
- § 15 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von '§ 7 Abs. 2 Nr. 2' durch '§ 11 Abs. 2 Nr. 2'
- § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung von 'Kosten des Betriebs zentraler' durch 'Betriebskosten für zentrale' und 'sowie zentraler' durch 'sowie zentrale'
- § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Ersetzung von 'Möbeln, Kühlschränken und Waschmaschinen' durch 'Möbeln'
- § 15 Abs. 3 Satz 3: Streichung des Wortes 'so'
- § 15 Abs. 4: Aufhebung des Absatzes
- Anlage: Neue Formulierung der Überschrift und Streichung der einleitenden Bemerkung