BGBl. 2017 I S. 3102 · Änderung · Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien

Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
Inkrafttreten: 2017-08-16
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2017-08-15

BGBl-Id: bgbl1-2017-56-3
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LawGit Spiegel
2017-08-15 12:00:00 +00:00
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commit 03d2564d69
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# AUSGLMECHV_2015 — 2016-12-28
# AUSGLMECHV_2015 — 2017-08-15
- **Titel:** Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 3106
- **Inkrafttreten:** 2017-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/65#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung sowie hebt die Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung auf.
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 3102
- **Inkrafttreten:** 2017-08-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/56#page=14
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und andere Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien, insbesondere im Bereich der Ausschreibungen und der Verwaltungskosten.
## Betroffene Stellen
- § 1: Neue Überschrift 'Abschnitt 1 Anwendungsbereich' und neuer Wortlaut des § 1
- § 2: Neue Überschrift 'Abschnitt 2 EEG-Ausgleichsmechanismus' und Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung'
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Streichung von 'European Energy Exchange AG in Leipzig'
- § 3 Abs. 3 Nr. 9: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung'
- § 3 Abs. 4 Nr. 9: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung'
- § 5 Abs. 3: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung'
- §§ 7 bis 9: Einführung von Abschnitt 3 'Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien' und Neufassung der §§ 7 bis 9
- § 10: Neue Überschrift 'Subdelegation an die Bundesnetzagentur' und Anpassungen in den Nummern 5, 6 und 7
- § 11: Ersatz durch neuen § 14 'Subdelegation an das Umweltbundesamt'
- § 3 Abs. 4 Nr. 2: Ersetzen von 'nach § 88' durch 'nach den §§ 88 und 88a'
- § 13 Abs. 1: Bestehender Wortlaut bleibt unverändert
- § 13 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der der Bundesnetzagentur Ermächtigungen zur Festlegung von Eignungsprüfungen und installierter Leistung in der ausschließlichen Wirtschaftszone gibt
- § 30 Abs. 1: Neue Regelung für Pönalen bei Windenergieanlagen an Land
- § 30 Abs. 2: Neue Regelung für die Berechnung der Pönale für Windenergieanlagen an Land
- § 30 Abs. 3: Neue Regelung für die Anwendung von § 55 Abs. 2 EEG bei Bürgerenergiegesellschaften
- § 30 Abs. 4: Neue Regelung für Pönalen bei Solaranlagen
- § 30 Abs. 5: Neue Regelung für die Berechnung der Pönale für Solaranlagen
- § 30 Abs. 6: Neue Regelung für die Zahlung der Pönalen
- § 30 Abs. 7: Neue Regelung für die Befriedigung der Forderung aus der Sicherheit
- § 30 Abs. 8: Neue Regelung für die Mitteilungspflichten der ausschreibenden Stelle
- § 31: Neue Regelung für die Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
- § 32: Neue Regelung für die ausschreibende Stelle und ausländische Stelle
- § 33: Neue Regelung für die Veröffentlichungen der ausschreibenden Stelle
- § 34: Neue Regelung für die Mitteilungspflichten der ausschreibenden Stelle
- § 35: Neue Regelung für die Vorgaben und Maßnahmen der ausschreibenden Stelle
- § 36: Neue Regelung für die Festlegungen der Bundesnetzagentur
- § 37: Neue Regelung für geöffnete ausländische Ausschreibungen
- § 38: Neue Regelung für Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten
- § 39: Neue Regelung für den Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen
## Wortlaut

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# Verlauf
- **2016-12-28** · BGBl. 2016 I S. 3106 — Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
- **2017-08-15** · BGBl. 2017 I S. 3102 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien

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# Stellen dieser Station
- § 1: Neue Überschrift 'Abschnitt 1 Anwendungsbereich' und neuer Wortlaut des § 1
- § 2: Neue Überschrift 'Abschnitt 2 EEG-Ausgleichsmechanismus' und Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung'
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Streichung von 'European Energy Exchange AG in Leipzig'
- § 3 Abs. 3 Nr. 9: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung'
- § 3 Abs. 4 Nr. 9: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung'
- § 5 Abs. 3: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung'
- §§ 7 bis 9: Einführung von Abschnitt 3 'Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien' und Neufassung der §§ 7 bis 9
- § 10: Neue Überschrift 'Subdelegation an die Bundesnetzagentur' und Anpassungen in den Nummern 5, 6 und 7
- § 11: Ersatz durch neuen § 14 'Subdelegation an das Umweltbundesamt'
- § 3 Abs. 4 Nr. 2: Ersetzen von 'nach § 88' durch 'nach den §§ 88 und 88a'
- § 13 Abs. 1: Bestehender Wortlaut bleibt unverändert
- § 13 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der der Bundesnetzagentur Ermächtigungen zur Festlegung von Eignungsprüfungen und installierter Leistung in der ausschließlichen Wirtschaftszone gibt
- § 30 Abs. 1: Neue Regelung für Pönalen bei Windenergieanlagen an Land
- § 30 Abs. 2: Neue Regelung für die Berechnung der Pönale für Windenergieanlagen an Land
- § 30 Abs. 3: Neue Regelung für die Anwendung von § 55 Abs. 2 EEG bei Bürgerenergiegesellschaften
- § 30 Abs. 4: Neue Regelung für Pönalen bei Solaranlagen
- § 30 Abs. 5: Neue Regelung für die Berechnung der Pönale für Solaranlagen
- § 30 Abs. 6: Neue Regelung für die Zahlung der Pönalen
- § 30 Abs. 7: Neue Regelung für die Befriedigung der Forderung aus der Sicherheit
- § 30 Abs. 8: Neue Regelung für die Mitteilungspflichten der ausschreibenden Stelle
- § 31: Neue Regelung für die Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
- § 32: Neue Regelung für die ausschreibende Stelle und ausländische Stelle
- § 33: Neue Regelung für die Veröffentlichungen der ausschreibenden Stelle
- § 34: Neue Regelung für die Mitteilungspflichten der ausschreibenden Stelle
- § 35: Neue Regelung für die Vorgaben und Maßnahmen der ausschreibenden Stelle
- § 36: Neue Regelung für die Festlegungen der Bundesnetzagentur
- § 37: Neue Regelung für geöffnete ausländische Ausschreibungen
- § 38: Neue Regelung für Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten
- § 39: Neue Regelung für den Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen

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ausglmechv_2015/§13.md Normal file
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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 13 Abs. 1: Bestehender Wortlaut bleibt unverändert
§ 13 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der der Bundesnetzagentur Ermächtigungen zur Festlegung von Eignungsprüfungen und installierter Leistung in der ausschließlichen Wirtschaftszone gibt

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-28 — Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3106
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 3 Abs. 2 Satz 2: Streichung von 'European Energy Exchange AG in Leipzig'
§ 3 Abs. 3 Nr. 9: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung'
§ 3 Abs. 4 Nr. 9: Ersetzung von 'Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung' durch 'Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung'
§ 3 Abs. 4 Nr. 2: Ersetzen von 'nach § 88' durch 'nach den §§ 88 und 88a'

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ausglmechv_2015/§30.md Normal file
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# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 30 Abs. 1: Neue Regelung für Pönalen bei Windenergieanlagen an Land
§ 30 Abs. 2: Neue Regelung für die Berechnung der Pönale für Windenergieanlagen an Land
§ 30 Abs. 3: Neue Regelung für die Anwendung von § 55 Abs. 2 EEG bei Bürgerenergiegesellschaften
§ 30 Abs. 4: Neue Regelung für Pönalen bei Solaranlagen
§ 30 Abs. 5: Neue Regelung für die Berechnung der Pönale für Solaranlagen
§ 30 Abs. 6: Neue Regelung für die Zahlung der Pönalen
§ 30 Abs. 7: Neue Regelung für die Befriedigung der Forderung aus der Sicherheit
§ 30 Abs. 8: Neue Regelung für die Mitteilungspflichten der ausschreibenden Stelle

7
ausglmechv_2015/§31.md Normal file
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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 31: Neue Regelung für die Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber

7
ausglmechv_2015/§32.md Normal file
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# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 32: Neue Regelung für die ausschreibende Stelle und ausländische Stelle

7
ausglmechv_2015/§33.md Normal file
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# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 33: Neue Regelung für die Veröffentlichungen der ausschreibenden Stelle

7
ausglmechv_2015/§34.md Normal file
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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 34: Neue Regelung für die Mitteilungspflichten der ausschreibenden Stelle

7
ausglmechv_2015/§35.md Normal file
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# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 35: Neue Regelung für die Vorgaben und Maßnahmen der ausschreibenden Stelle

7
ausglmechv_2015/§36.md Normal file
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# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 36: Neue Regelung für die Festlegungen der Bundesnetzagentur

7
ausglmechv_2015/§37.md Normal file
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# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 37: Neue Regelung für geöffnete ausländische Ausschreibungen

7
ausglmechv_2015/§38.md Normal file
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# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 38: Neue Regelung für Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten

7
ausglmechv_2015/§39.md Normal file
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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 39: Neue Regelung für den Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen

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# AUSSCHREIBUNGSGEBÜHRENVERORDNUNG — 2017-08-15
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 3102
- **Inkrafttreten:** 2017-08-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/56#page=14
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und andere Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien, insbesondere im Bereich der Ausschreibungen und der Verwaltungskosten.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Streichung der Angabe '§ 4'
- § 2 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung von 'nach § 6 Abs. 7' zu 'nach § 7 Abs. 3'
- § 2 Abs. 1 Nr. 5: Ersetzung von 'nach § 11' zu 'nach § 10'
- § 2 Abs. 1 Nr. 6: Ersetzung von 'nach § 13 Abs. 2 und 3' zu 'nach § 12 Abs. 1 und 2'
- § 2 Abs. 2: Ersetzung von 'nach § 21' zu 'nach § 23'
- Anlage Nr. 1: Ersetzung von 'nach § 13' zu 'nach § 12'
- Anlage Nr. 2: Ersetzung von 'nach §§ 22 oder 23' zu 'nach §§ 23 und 24'
- Anlage Nr. 3: Einfügung von 'oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung'
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2017-08-15** · BGBl. 2017 I S. 3102 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Streichung der Angabe '§ 4'
- § 2 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung von 'nach § 6 Abs. 7' zu 'nach § 7 Abs. 3'
- § 2 Abs. 1 Nr. 5: Ersetzung von 'nach § 11' zu 'nach § 10'
- § 2 Abs. 1 Nr. 6: Ersetzung von 'nach § 13 Abs. 2 und 3' zu 'nach § 12 Abs. 1 und 2'
- § 2 Abs. 2: Ersetzung von 'nach § 21' zu 'nach § 23'
- Anlage Nr. 1: Ersetzung von 'nach § 13' zu 'nach § 12'
- Anlage Nr. 2: Ersetzung von 'nach §§ 22 oder 23' zu 'nach §§ 23 und 24'
- Anlage Nr. 3: Einfügung von 'oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung'

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 1 Abs. 1: Streichung der Angabe '§ 4'

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 2 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung von 'nach § 6 Abs. 7' zu 'nach § 7 Abs. 3'
§ 2 Abs. 1 Nr. 5: Ersetzung von 'nach § 11' zu 'nach § 10'
§ 2 Abs. 1 Nr. 6: Ersetzung von 'nach § 13 Abs. 2 und 3' zu 'nach § 12 Abs. 1 und 2'
§ 2 Abs. 2: Ersetzung von 'nach § 21' zu 'nach § 23'

18
ee-ausfv/FASSUNG.md Normal file
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# EE-AUSFV — 2017-08-15
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 3102
- **Inkrafttreten:** 2017-08-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/56#page=14
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und andere Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien, insbesondere im Bereich der Ausschreibungen und der Verwaltungskosten.
## Betroffene Stellen
- Abschnitt 3: Neuer Abschnitt zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hinzugefügt.
- § 14: Neuer Paragraph zur Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hinzugefügt.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
ee-ausfv/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
ee-ausfv/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2017-08-15** · BGBl. 2017 I S. 3102 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien

4
ee-ausfv/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- Abschnitt 3: Neuer Abschnitt zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hinzugefügt.
- § 14: Neuer Paragraph zur Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hinzugefügt.

7
ee-ausfv/§14.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 14: Neuer Paragraph zur Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hinzugefügt.

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@@ -1,69 +1,34 @@
# EEG_2014 — 2017-07-24
# EEG_2014 — 2017-08-15
- **Titel:** Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 2532
- **Inkrafttreten:** 2017-07-25; 2017-01-01 (Artikel 1 Nummer 17, 21 und 32 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/49#page=12
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, insbesondere zur Förderung von Mieterstrom und zur Anpassung von Vergütungen und Zuschlägen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 3102
- **Inkrafttreten:** 2017-08-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/56#page=14
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und andere Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien, insbesondere im Bereich der Ausschreibungen und der Verwaltungskosten.
## Betroffene Stellen
- § 61f: Neufassung des § 61f mit neuen Vorschriften zur Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen.
- § 61k Abs. 1 Satz 4: Ersetzung des Wortes 'unterschiedliche' durch 'unterschiedlich'.
- § 64 Abs. 3 Num. 1 Buchst. c: Einfügung der Wörter 'eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes,'.
- § 75 Satz 1 und 2: Einfügung der Wörter 'einen genossenschaftlichen Prüfungsverband,'.
- § 76 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1 mit neuen Vorschriften zur Vorlegung von Angaben.
- § 76 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes 1 des Absatzes 2 mit Vorschriften zur Übermittlung von Daten.
- § 78 Abs. 1 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes: 'Satz 1 ist im Fall des § 60a entsprechend anzuwenden.'
- § 78 Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'Nummer 1 oder Nummer 2' nach 'Zahlung nach § 19 Absatz 1'.
- § 78 Abs. 5 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'das Elektrizitätsversorgungsunternehmen' durch 'der jeweilige Letztverbraucher' und 'an den jeweiligen Letztverbraucher' durch 'an ihn'.
- § 78 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes 7 mit Vorschriften zur Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom.
- § 85 Abs. 1 Num. 3 Buchst. c: Ersetzung der Wörter 'nach § 76' durch 'nach den §§ 70 bis 76'.
- § 85 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes 2 des Absatzes 3.
- § 85 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung der Angabe '88b' durch '88d'.
- § 88c Num. 3 Buchst. l: Einfügung eines neuen Buchstabens m mit Vorschriften zu Geboten in gemeinsamen Ausschreibungen.
- § 95 Num. 2: Aufhebung des Nummers 2.
- § 99: Neufassung des § 99 mit Vorschriften zum Mieterstrombericht.
- § 100 Abs. 2 Satz 1 Num. 8a: Ersetzung der Angabe '31. Juli 2014' durch '1. August 2014'.
- § 100 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'Absatz 1 Satz 2 bis 6' durch 'Absatz 1 Satz 2 bis 8'.
- § 100 Abs. 7 bis 9: Einfügung der Absätze 7 bis 9 mit Vorschriften zu Anlagen, die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden.
- § 104 Abs. 4 Satz 1 Num. 2: Ersetzung der Angabe '31. Mai 2017' durch '31. Dezember 2017'.
- § 104 Abs. 8: Einfügung des Absatzes 8 mit Vorschriften zu Ausschreibungen für Windenergieanlagen.
- Inhaltsübersicht zu § 21: Neue Formulierung: „§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag“
- Inhaltsübersicht zu § 23b: Neue Formulierung: „§ 23b Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag“ und „§ 23c Anteilige Zahlung“
- Inhaltsübersicht zu § 53: Neue Formulierung: „§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung und des Mieterstromzuschlags“
- Inhaltsübersicht zu § 99: Neue Formulierung: „§ 99 Mieterstrombericht“
- § 3 Nummer 3: Ersetzen von „Berechnung der Marktprämie oder der Einspeisevergütung“ durch „Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags“
- § 3 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc: Ersetzen von „und“ durch „oder“
- § 15 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von „Absatz 4“ durch „Absatz 5“
- § 19 Abs. 1: Neue Formulierung: „1. die Marktprämie nach § 20, 2. eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 und 2 oder 3. einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.“
- § 19 Abs. 3: Hinzufügen eines neuen Satzes: „Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.“
- § 21 Überschrift: Neue Formulierung: „§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag“
- § 21 Abs. 3: Hinzufügen eines neuen Absatzes 3
- § 21b Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung: „1. der Marktprämie nach § 20, 2. der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 und 2, auch in der Form der Ausfallvergütung, 3. dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder 4. der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.“
- § 21b Abs. 1: Hinzufügen eines neuen Satzes: „Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird.“
- § 21b Abs. 2 Satz 2: Hinzufügen von „und nicht für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3“
- § 21b Abs. 4 Nummer 2: Neue Formulierung: „2. Strom vorbehaltlich des § 27a vollständig oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern diese a) den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, b) der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und c) kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegt.“
- § 22a Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung: „Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 125 Megawatt in Betrieb genommen sind und dies dem Register gemeldet worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 für alle Pilotwindenergieanlagen an Land, deren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht werden.“
- § 23 Abs. 3 Nummer 4: Hinzufügen von „oder eines Mieterstromzuschlags“
- § 23 Abs. 3 Nummer 5: Ersetzen von „des § 53“ durch „des § 53a“
- § 23b: Einfügen eines neuen § 23b: „Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag“
- § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2: Hinzufügen von „Absatz 1“ nach „nach § 21“
- § 24 Abs. 2: Hinzufügen von „und nach § 22 Absatz 3 Satz 2“
- § 24 Abs. 3 Satz 2: Neue Formulierung: „In diesem Fall sind für die Berechnung der Einspeisevergütung oder Marktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an Land die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 46 bestimmt wird, und des jeweils zuletzt berechneten Standortertrags nach Anlage 2 Nummer 7 für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 36h bestimmt wird, maßgeblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten Leistung der Anlagen.“
- § 25 Satz 1: Ersetzen von „oder Einspeisevergütungen“ durch „, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge“
- § 36 Abs. 1: Hinzufügen von „an Gebote“ und Ersetzen von „für die Gebote abgegeben werden,“ durch „auf die sich ein Gebot bezieht,“
- § 36 Abs. 1 Nummer 1: Neue Formulierung: „1. die Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen für alle Anlagen drei Wochen vor dem Gebotstermin und von derselben Genehmigungsbehörde erteilt worden sein, und“
- § 36g Abs. 5 Satz 5: Ersetzen von „Bürgerenergiegesellschaft nach § 13 Nummer 15“ durch „Bürgerenergiegesellschaft“
- § 37 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, c: Hinzufügen von „Buchstabe a bis c und f bis i“
- § 37 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d: Hinzufügen von „des Bau gesetzbuchs“
- § 48 Abs. 1: Hinzufügen von zwei neuen Sätzen: „Sofern Solaranlagen vor dem Beschluss eines Bebauungsplans unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und der Voraussetzungen des § 33 des Bau gesetzbuchs errichtet worden sind, besteht ein Anspruch nach § 19 bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen abweichend von § 25 Satz 3 erst, nachdem der Bebauungsplan beschlossen worden ist. In den Fällen des Satzes 2 reduziert sich die Dauer des Anspruchs auf Zahlung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung nach § 25 Satz 1 und 2 um die Tage, die zwischen der Inbetriebnahme der Anlage und dem Beschluss des Bebauungsplans liegen.“
- § 49 Abs. 7: Einfügen eines neuen Absatzes 7: „(7) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach den Absätzen 1 bis 4 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.“
- § 51 Abs. 3 Nummer 3: Hinzufügen von „nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b“
- § 53 Überschrift: Neue Formulierung: „§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung und des Mieterstromzuschlags“
- § 53 Satz 1: Hinzufügen von „und auf den Mieterstromzuschlag“
- § 60a: Hinzufügen von zwei neuen Sätzen: „Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an einen Letztverbraucher liefert, der nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet ist, jährlich bis zum 31. Juli das Verhältnis der für dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt gezahlten EEG-Umlage zu der an dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr umlagepflichtigen und selbst verbrauchten Strommenge elektronisch mit. Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, teilen dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber jährlich bis zum 31. Juli das Verhältnis der für ihre Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt gezahlten EEG-Umlage zu der an ihrer Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr umlagepflichtigen und selbst verbrauchten Strommenge elektronisch mit.“
- § 37 Abs. 1 Nummer 1 bis 3: Angaben zu baulichen Anlagen oder Flächen für Solaranlagen
- § 36 Abs. 2: Angaben zur Einhaltung der Anforderungen für Windenergieanlagen an Land
- § 36 Abs. 3: Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen für Windenergieanlagen an Land
- § 39: Weitere Angaben zur Einhaltung der Anforderungen für Gebote
- § 36c Abs. 1: Begrenzung der Zuschläge für Windenergieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet
- § 36e Abs. 1: Frist für den Zuschlag für Windenergieanlagen an Land
- § 36e Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2: Verlängerung der Frist für Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet
- § 36f: Anwendung von § 36f für Änderungen der Genehmigungen für Anlagen im Bundesgebiet
- § 36g: Anwendung von § 36g für Bürgerenergiegesellschaften innerhalb und außerhalb des Bundesgebiets
- § 3 Nummer 15: Anwendung von § 3 Nummer 15 für Bürgerenergiegesellschaften außerhalb des Bundesgebiets
- § 37b: Höchstwert für Gebote für Solaranlagen
- § 37c: Anwendung von § 37c für Gebote für Solaranlagen im Bundesgebiet
- § 38a Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5: Anforderungen für Solaranlagen im Bundesgebiet
- § 38a Absatz 1 Nummer 1 und 4: Anforderungen für Solaranlagen außerhalb des Bundesgebiets
- § 38a Absatz 3: Überprüfung der Anforderungen für Solaranlagen im Bundesgebiet
- § 24 Absatz 2: Ermittlung der Anlagengröße für Solaranlagen
- § 25: Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen
- § 27: Zahlungsanspruch für Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land
- § 28: Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs für Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land
- § 29: Ausgleichsmechanismus für Zahlungen nach § 27
## Wortlaut

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- **2016-12-28** · BGBl. 2016 I S. 3106 — Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
- **2017-07-21** · BGBl. 2017 I S. 2503 — Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)
- **2017-07-24** · BGBl. 2017 I S. 2532 — Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
- **2017-08-15** · BGBl. 2017 I S. 3102 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien

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- § 61f: Neufassung des § 61f mit neuen Vorschriften zur Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen.
- § 61k Abs. 1 Satz 4: Ersetzung des Wortes 'unterschiedliche' durch 'unterschiedlich'.
- § 64 Abs. 3 Num. 1 Buchst. c: Einfügung der Wörter 'eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes,'.
- § 75 Satz 1 und 2: Einfügung der Wörter 'einen genossenschaftlichen Prüfungsverband,'.
- § 76 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1 mit neuen Vorschriften zur Vorlegung von Angaben.
- § 76 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes 1 des Absatzes 2 mit Vorschriften zur Übermittlung von Daten.
- § 78 Abs. 1 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes: 'Satz 1 ist im Fall des § 60a entsprechend anzuwenden.'
- § 78 Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'Nummer 1 oder Nummer 2' nach 'Zahlung nach § 19 Absatz 1'.
- § 78 Abs. 5 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'das Elektrizitätsversorgungsunternehmen' durch 'der jeweilige Letztverbraucher' und 'an den jeweiligen Letztverbraucher' durch 'an ihn'.
- § 78 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes 7 mit Vorschriften zur Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom.
- § 85 Abs. 1 Num. 3 Buchst. c: Ersetzung der Wörter 'nach § 76' durch 'nach den §§ 70 bis 76'.
- § 85 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes 2 des Absatzes 3.
- § 85 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung der Angabe '88b' durch '88d'.
- § 88c Num. 3 Buchst. l: Einfügung eines neuen Buchstabens m mit Vorschriften zu Geboten in gemeinsamen Ausschreibungen.
- § 95 Num. 2: Aufhebung des Nummers 2.
- § 99: Neufassung des § 99 mit Vorschriften zum Mieterstrombericht.
- § 100 Abs. 2 Satz 1 Num. 8a: Ersetzung der Angabe '31. Juli 2014' durch '1. August 2014'.
- § 100 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'Absatz 1 Satz 2 bis 6' durch 'Absatz 1 Satz 2 bis 8'.
- § 100 Abs. 7 bis 9: Einfügung der Absätze 7 bis 9 mit Vorschriften zu Anlagen, die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden.
- § 104 Abs. 4 Satz 1 Num. 2: Ersetzung der Angabe '31. Mai 2017' durch '31. Dezember 2017'.
- § 104 Abs. 8: Einfügung des Absatzes 8 mit Vorschriften zu Ausschreibungen für Windenergieanlagen.
- Inhaltsübersicht zu § 21: Neue Formulierung: „§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag“
- Inhaltsübersicht zu § 23b: Neue Formulierung: „§ 23b Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag“ und „§ 23c Anteilige Zahlung“
- Inhaltsübersicht zu § 53: Neue Formulierung: „§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung und des Mieterstromzuschlags“
- Inhaltsübersicht zu § 99: Neue Formulierung: „§ 99 Mieterstrombericht“
- § 3 Nummer 3: Ersetzen von „Berechnung der Marktprämie oder der Einspeisevergütung“ durch „Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags“
- § 3 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc: Ersetzen von „und“ durch „oder“
- § 15 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von „Absatz 4“ durch „Absatz 5“
- § 19 Abs. 1: Neue Formulierung: „1. die Marktprämie nach § 20, 2. eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 und 2 oder 3. einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.“
- § 19 Abs. 3: Hinzufügen eines neuen Satzes: „Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.“
- § 21 Überschrift: Neue Formulierung: „§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag“
- § 21 Abs. 3: Hinzufügen eines neuen Absatzes 3
- § 21b Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung: „1. der Marktprämie nach § 20, 2. der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 und 2, auch in der Form der Ausfallvergütung, 3. dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder 4. der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.“
- § 21b Abs. 1: Hinzufügen eines neuen Satzes: „Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird.“
- § 21b Abs. 2 Satz 2: Hinzufügen von „und nicht für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3“
- § 21b Abs. 4 Nummer 2: Neue Formulierung: „2. Strom vorbehaltlich des § 27a vollständig oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern diese a) den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, b) der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und c) kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegt.“
- § 22a Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung: „Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 125 Megawatt in Betrieb genommen sind und dies dem Register gemeldet worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 für alle Pilotwindenergieanlagen an Land, deren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht werden.“
- § 23 Abs. 3 Nummer 4: Hinzufügen von „oder eines Mieterstromzuschlags“
- § 23 Abs. 3 Nummer 5: Ersetzen von „des § 53“ durch „des § 53a“
- § 23b: Einfügen eines neuen § 23b: „Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag“
- § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2: Hinzufügen von „Absatz 1“ nach „nach § 21“
- § 24 Abs. 2: Hinzufügen von „und nach § 22 Absatz 3 Satz 2“
- § 24 Abs. 3 Satz 2: Neue Formulierung: „In diesem Fall sind für die Berechnung der Einspeisevergütung oder Marktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an Land die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 46 bestimmt wird, und des jeweils zuletzt berechneten Standortertrags nach Anlage 2 Nummer 7 für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 36h bestimmt wird, maßgeblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten Leistung der Anlagen.“
- § 25 Satz 1: Ersetzen von „oder Einspeisevergütungen“ durch „, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge“
- § 36 Abs. 1: Hinzufügen von „an Gebote“ und Ersetzen von „für die Gebote abgegeben werden,“ durch „auf die sich ein Gebot bezieht,“
- § 36 Abs. 1 Nummer 1: Neue Formulierung: „1. die Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen für alle Anlagen drei Wochen vor dem Gebotstermin und von derselben Genehmigungsbehörde erteilt worden sein, und“
- § 36g Abs. 5 Satz 5: Ersetzen von „Bürgerenergiegesellschaft nach § 13 Nummer 15“ durch „Bürgerenergiegesellschaft“
- § 37 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, c: Hinzufügen von „Buchstabe a bis c und f bis i“
- § 37 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d: Hinzufügen von „des Bau gesetzbuchs“
- § 48 Abs. 1: Hinzufügen von zwei neuen Sätzen: „Sofern Solaranlagen vor dem Beschluss eines Bebauungsplans unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und der Voraussetzungen des § 33 des Bau gesetzbuchs errichtet worden sind, besteht ein Anspruch nach § 19 bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen abweichend von § 25 Satz 3 erst, nachdem der Bebauungsplan beschlossen worden ist. In den Fällen des Satzes 2 reduziert sich die Dauer des Anspruchs auf Zahlung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung nach § 25 Satz 1 und 2 um die Tage, die zwischen der Inbetriebnahme der Anlage und dem Beschluss des Bebauungsplans liegen.“
- § 49 Abs. 7: Einfügen eines neuen Absatzes 7: „(7) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach den Absätzen 1 bis 4 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.“
- § 51 Abs. 3 Nummer 3: Hinzufügen von „nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b“
- § 53 Überschrift: Neue Formulierung: „§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung und des Mieterstromzuschlags“
- § 53 Satz 1: Hinzufügen von „und auf den Mieterstromzuschlag“
- § 60a: Hinzufügen von zwei neuen Sätzen: „Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an einen Letztverbraucher liefert, der nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet ist, jährlich bis zum 31. Juli das Verhältnis der für dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt gezahlten EEG-Umlage zu der an dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr umlagepflichtigen und selbst verbrauchten Strommenge elektronisch mit. Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, teilen dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber jährlich bis zum 31. Juli das Verhältnis der für ihre Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt gezahlten EEG-Umlage zu der an ihrer Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr umlagepflichtigen und selbst verbrauchten Strommenge elektronisch mit.“
- § 37 Abs. 1 Nummer 1 bis 3: Angaben zu baulichen Anlagen oder Flächen für Solaranlagen
- § 36 Abs. 2: Angaben zur Einhaltung der Anforderungen für Windenergieanlagen an Land
- § 36 Abs. 3: Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen für Windenergieanlagen an Land
- § 39: Weitere Angaben zur Einhaltung der Anforderungen für Gebote
- § 36c Abs. 1: Begrenzung der Zuschläge für Windenergieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet
- § 36e Abs. 1: Frist für den Zuschlag für Windenergieanlagen an Land
- § 36e Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2: Verlängerung der Frist für Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet
- § 36f: Anwendung von § 36f für Änderungen der Genehmigungen für Anlagen im Bundesgebiet
- § 36g: Anwendung von § 36g für Bürgerenergiegesellschaften innerhalb und außerhalb des Bundesgebiets
- § 3 Nummer 15: Anwendung von § 3 Nummer 15 für Bürgerenergiegesellschaften außerhalb des Bundesgebiets
- § 37b: Höchstwert für Gebote für Solaranlagen
- § 37c: Anwendung von § 37c für Gebote für Solaranlagen im Bundesgebiet
- § 38a Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5: Anforderungen für Solaranlagen im Bundesgebiet
- § 38a Absatz 1 Nummer 1 und 4: Anforderungen für Solaranlagen außerhalb des Bundesgebiets
- § 38a Absatz 3: Überprüfung der Anforderungen für Solaranlagen im Bundesgebiet
- § 24 Absatz 2: Ermittlung der Anlagengröße für Solaranlagen
- § 25: Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen
- § 27: Zahlungsanspruch für Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land
- § 28: Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs für Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land
- § 29: Ausgleichsmechanismus für Zahlungen nach § 27

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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-24 — Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2532
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 2: Hinzufügen von „Absatz 1“ nach „nach § 21“
§ 24 Abs. 2: Hinzufügen von „und nach § 22 Absatz 3 Satz 2“
§ 24 Abs. 3 Satz 2: Neue Formulierung: „In diesem Fall sind für die Berechnung der Einspeisevergütung oder Marktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an Land die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 46 bestimmt wird, und des jeweils zuletzt berechneten Standortertrags nach Anlage 2 Nummer 7 für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 36h bestimmt wird, maßgeblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten Leistung der Anlagen.“
§ 24 Absatz 2: Ermittlung der Anlagengröße für Solaranlagen

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-24 — Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2532
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 25 Satz 1: Ersetzen von „oder Einspeisevergütungen“ durch „, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge
§ 25: Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-07-24 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1066
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 27: Neue Bestimmungen zur allgemeinen Absenkung der Förderung
§ 27: Zahlungsanspruch für Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-28 — Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3106
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 28: Einfügung von grenzüberschreitenden Ausschreibungen in Abs. 1a und 2a
§ 28: Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs für Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-28 — Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3106
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 29 Abs. 1: Einfügung von Informationen über Rechtsverordnungen nach § 37c Abs. 2, Streichung von Satz 3
§ 29: Ausgleichsmechanismus für Zahlungen nach § 27

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-24 — Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2532
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 3 Nummer 3: Ersetzen von „Berechnung der Marktprämie oder der Einspeisevergütung“ durch „Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags“
§ 3 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc: Ersetzen von „und“ durch „oder“
§ 3 Nummer 15: Anwendung von § 3 Nummer 15 für Bürgerenergiegesellschaften außerhalb des Bundesgebiets

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# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-24 — Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2532
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 36 Abs. 1: Hinzufügen von „an Gebote“ und Ersetzen von „für die Gebote abgegeben werden,“ durch „auf die sich ein Gebot bezieht,“
§ 36 Abs. 2: Angaben zur Einhaltung der Anforderungen für Windenergieanlagen an Land
§ 36 Abs. 1 Nummer 1: Neue Formulierung: „1. die Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen für alle Anlagen drei Wochen vor dem Gebotstermin und von derselben Genehmigungsbehörde erteilt worden sein, und
§ 36 Abs. 3: Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen für Windenergieanlagen an Land

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 36c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-28 — Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3106
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 36c: Anpassungen in Abs. 4 und Einfügung von Abs. 6
§ 36c Abs. 1: Begrenzung der Zuschläge für Windenergieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 36e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-28 — Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3106
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 36e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung von 'rechtshängig geworden' durch 'eingelegt worden'
§ 36e Abs. 1: Frist für den Zuschlag für Windenergieanlagen an Land
§ 36e Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2: Verlängerung der Frist für Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 36f
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
> Station: 2017-08-15Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 36f: Einführung von Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land
§ 36f: Anwendung von § 36f für Änderungen der Genehmigungen für Anlagen im Bundesgebiet

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 36g
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-24 — Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2532
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 36g Abs. 5 Satz 5: Ersetzen von „Bürgerenergiegesellschaft nach § 13 Nummer 15“ durch „Bürgerenergiegesellschaft“
§ 36g: Anwendung von § 36g für Bürgerenergiegesellschaften innerhalb und außerhalb des Bundesgebiets

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-24 — Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2532
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, c: Hinzufügen von „Buchstabe a bis c und f bis i“
§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d: Hinzufügen von „des Bau gesetzbuchs“
§ 37 Abs. 1 Nummer 1 bis 3: Angaben zu baulichen Anlagen oder Flächen für Solaranlagen

7
eeg_2014/§37b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 37b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 37b: Höchstwert für Gebote für Solaranlagen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 37c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-28 — Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3106
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 37c Abs. 1: Einfügung von Informationen über die Bekanntmachung der Rechtsverordnung durch die Bundesnetzagentur
§ 37c: Anwendung von § 37c für Gebote für Solaranlagen im Bundesgebiet

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 38a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-28 — Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3106
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 38a Abs. 1 Nr. 3: Streichung von Buchst. b, Anpassung von Buchst. c
§ 38a Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5: Anforderungen für Solaranlagen im Bundesgebiet
§ 38a Absatz 1 Nummer 1 und 4: Anforderungen für Solaranlagen außerhalb des Bundesgebiets
§ 38a Absatz 3: Überprüfung der Anforderungen für Solaranlagen im Bundesgebiet

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
> Station: 2017-08-15Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 39 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Verlängerung der Gültigkeit von Genehmigungen für Biomasseanlagen
§ 39: Weitere Angaben zur Einhaltung der Anforderungen für Gebote

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@@ -1,15 +1,36 @@
# GEEV_2017 — 2016-12-28
# GEEV_2017 — 2017-08-15
- **Titel:** Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 3106
- **Inkrafttreten:** 2017-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/65#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung sowie hebt die Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung auf.
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 3102
- **Inkrafttreten:** 2017-08-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/56#page=14
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und andere Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien, insbesondere im Bereich der Ausschreibungen und der Verwaltungskosten.
## Betroffene Stellen
- § 33: Die Angabe 'Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung' wird durch 'Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung' ersetzt.
- § 6 Abs. 3: Mindest- und Höchstgebotsmenge für Gebote
- § 8 Abs. 2: Höhe der Sicherheiten
- § 9 Satz 2: Erstattung der Sicherheit bei geöffneten Ausschreibungen
- § 12 Abs. 1: Aufschläge oder Abschläge auf Gebotswerte
- § 13 Abs. 2: Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Gebote
- § 14 Abs. 2 und 3: Fristen und Verfahren zur Unterrichtung nach der Bekanntgabe
- § 16: Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
- § 17 Abs. 1: Volumen von Windenergieanlagen im Netzausbaugebiet
- § 18 Abs. 2 Satz 1: Fristen für die Realisierung der Windenergieanlagen
- § 20 Satz 1: Berechnung des anzulegenden Werts
- § 21: Dauer des Zahlungsanspruchs
- § 22 Abs. 1: Höchstwert für Solaranlagen
- § 22 Abs. 3: Frist zum Erlöschen von Zuschlägen
- § 24 Abs. 1 Nummer 2: Gebühr für die Bearbeitung des Gebots
- § 24 Abs. 1 Nummer 3: maximale Größe der Freiflächenanlagen
- § 24 Abs. 5: Ermittlung der Anlagengröße für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets
- § 27 Abs. 1 und 2: Berechnung der Höhe der Marktprämie
- § 27a: Weitere Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch
- § 28: Überprüfung des Zahlungsanspruchs für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets
- § 32 Abs. 1: Durchführung von Aufgaben der ausschreibenden Stelle
- § 34: Bekanntgabe der Zuschläge
- § 79 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes: Ausstellung von Herkunftsnachweisen und Entschädigung
## Wortlaut

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- **2016-10-18** · BGBl. 2016 I S. 2258 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
- **2016-12-28** · BGBl. 2016 I S. 3106 — Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
- **2017-08-15** · BGBl. 2017 I S. 3102 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien

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# Stellen dieser Station
- § 33: Die Angabe 'Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung' wird durch 'Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung' ersetzt.
- § 6 Abs. 3: Mindest- und Höchstgebotsmenge für Gebote
- § 8 Abs. 2: Höhe der Sicherheiten
- § 9 Satz 2: Erstattung der Sicherheit bei geöffneten Ausschreibungen
- § 12 Abs. 1: Aufschläge oder Abschläge auf Gebotswerte
- § 13 Abs. 2: Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Gebote
- § 14 Abs. 2 und 3: Fristen und Verfahren zur Unterrichtung nach der Bekanntgabe
- § 16: Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
- § 17 Abs. 1: Volumen von Windenergieanlagen im Netzausbaugebiet
- § 18 Abs. 2 Satz 1: Fristen für die Realisierung der Windenergieanlagen
- § 20 Satz 1: Berechnung des anzulegenden Werts
- § 21: Dauer des Zahlungsanspruchs
- § 22 Abs. 1: Höchstwert für Solaranlagen
- § 22 Abs. 3: Frist zum Erlöschen von Zuschlägen
- § 24 Abs. 1 Nummer 2: Gebühr für die Bearbeitung des Gebots
- § 24 Abs. 1 Nummer 3: maximale Größe der Freiflächenanlagen
- § 24 Abs. 5: Ermittlung der Anlagengröße für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets
- § 27 Abs. 1 und 2: Berechnung der Höhe der Marktprämie
- § 27a: Weitere Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch
- § 28: Überprüfung des Zahlungsanspruchs für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets
- § 32 Abs. 1: Durchführung von Aufgaben der ausschreibenden Stelle
- § 34: Bekanntgabe der Zuschläge
- § 79 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes: Ausstellung von Herkunftsnachweisen und Entschädigung

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geev_2017/§12.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 12 Abs. 1: Aufschläge oder Abschläge auf Gebotswerte

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@@ -1,13 +1,7 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
> Station: 2017-08-15Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b: Ersetzen von 'dem gleichen' durch 'demselben'
§ 13 Abs. 5: Neuer Absatz 5
§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 und 3, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 5, § 6 Abs. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4, § 25 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 37 Nr. 2 und 3, § 41 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 43 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 4 sowie § 45: Ersetzen von 'Freiflächenanlagen' durch 'Solaranlagen'
§ 6 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6, § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 17 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 2 Nr. 2, 3 bis 5, Nr. 6 Buchst. a und b, § 22 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc, Nr. 4 Buchst. a und b, Nr. 5 und Nr. 5 Buchst. a, Nr. 6, Abs. 3, § 23 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 25 Satz 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 und Satz 2, Abs. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 3, § 28 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 40 Nr. 7 und 9, § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 2 Nr. 13 und Abs. 3: Ersetzen von 'Freiflächenanlage' durch 'Solaranlage'
§ 13 Abs. 2: Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Gebote

7
geev_2017/§14.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 14 Abs. 2 und 3: Fristen und Verfahren zur Unterrichtung nach der Bekanntgabe

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
> Station: 2017-08-15Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 6 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6, § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 17 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 2 Nr. 2, 3 bis 5, Nr. 6 Buchst. a und b, § 22 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc, Nr. 4 Buchst. a und b, Nr. 5 und Nr. 5 Buchst. a, Nr. 6, Abs. 3, § 23 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 25 Satz 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 und Satz 2, Abs. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 3, § 28 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 40 Nr. 7 und 9, § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 2 Nr. 13 und Abs. 3: Ersetzen von 'Freiflächenanlage' durch 'Solaranlage'
§ 16: Höchstwert für Windenergieanlagen an Land

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
> Station: 2017-08-15Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 6 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6, § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 17 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 2 Nr. 2, 3 bis 5, Nr. 6 Buchst. a und b, § 22 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc, Nr. 4 Buchst. a und b, Nr. 5 und Nr. 5 Buchst. a, Nr. 6, Abs. 3, § 23 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 25 Satz 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 und Satz 2, Abs. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 3, § 28 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 40 Nr. 7 und 9, § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 2 Nr. 13 und Abs. 3: Ersetzen von 'Freiflächenanlage' durch 'Solaranlage'
§ 17 Abs. 1: Volumen von Windenergieanlagen im Netzausbaugebiet

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geev_2017/§18.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 18 Abs. 2 Satz 1: Fristen für die Realisierung der Windenergieanlagen

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geev_2017/§20.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 20 Satz 1: Berechnung des anzulegenden Werts

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
> Station: 2017-08-15Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 21 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa: Neue Formulierung für 'aa'
§ 21 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb: Hinzufügen von 'und'
§ 21 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b: Neuer Doppelbuchst. cc
§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 und 3, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 5, § 6 Abs. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4, § 25 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 37 Nr. 2 und 3, § 41 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 43 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 4 sowie § 45: Ersetzen von 'Freiflächenanlagen' durch 'Solaranlagen'
§ 6 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6, § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 17 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 2 Nr. 2, 3 bis 5, Nr. 6 Buchst. a und b, § 22 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc, Nr. 4 Buchst. a und b, Nr. 5 und Nr. 5 Buchst. a, Nr. 6, Abs. 3, § 23 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 25 Satz 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 und Satz 2, Abs. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 3, § 28 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 40 Nr. 7 und 9, § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 2 Nr. 13 und Abs. 3: Ersetzen von 'Freiflächenanlage' durch 'Solaranlage'
§ 21: Dauer des Zahlungsanspruchs

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@@ -1,25 +1,9 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
> Station: 2017-08-15Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 22 Abs. 1 Nr. 1: Neue Formulierung
§ 22 Abs. 1: Höchstwert für Solaranlagen
§ 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa: Neue Doppelbuchst. aa und bb
§ 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc: Umbenennung von Doppelbuchst. aa zu cc
§ 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. dd: Umbenennung von Doppelbuchst. bb zu dd und Hinzufügen von Dreifachbuchst. eee
§ 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. ee: Umbenennung von Doppelbuchst. cc zu ee
§ 22 Abs. 1 Nr. 4: Neue Formulierung
§ 22 Abs. 4: Ersetzen von '§ 51 Abs. 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes' durch '§ 38b Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes'
§ 22 Abs. 5: Ersetzen von 'Freiflächenanlagen' durch 'Solaranlagen'
§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 und 3, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 5, § 6 Abs. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4, § 25 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 37 Nr. 2 und 3, § 41 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 43 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 4 sowie § 45: Ersetzen von 'Freiflächenanlagen' durch 'Solaranlagen'
§ 6 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6, § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 17 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 2 Nr. 2, 3 bis 5, Nr. 6 Buchst. a und b, § 22 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc, Nr. 4 Buchst. a und b, Nr. 5 und Nr. 5 Buchst. a, Nr. 6, Abs. 3, § 23 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 25 Satz 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 und Satz 2, Abs. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 3, § 28 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 40 Nr. 7 und 9, § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 2 Nr. 13 und Abs. 3: Ersetzen von 'Freiflächenanlage' durch 'Solaranlage'
§ 22 Abs. 3: Frist zum Erlöschen von Zuschlägen

11
geev_2017/§24.md Normal file
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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 24 Abs. 1 Nummer 2: Gebühr für die Bearbeitung des Gebots
§ 24 Abs. 1 Nummer 3: maximale Größe der Freiflächenanlagen
§ 24 Abs. 5: Ermittlung der Anlagengröße für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
> Station: 2017-08-15Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 und 3, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 5, § 6 Abs. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4, § 25 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 37 Nr. 2 und 3, § 41 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 43 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 4 sowie § 45: Ersetzen von 'Freiflächenanlagen' durch 'Solaranlagen'
Anlage zu § 27 Abs. 2: Ersetzen von 'Freifläche/Kooperationsstaat' durch 'Solar/Kooperationsstaat'
Anlage zu § 27 Abs. 2 Nr. 1.1 und 1.2 Satz 1: Ersetzen von '§ 34 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes' durch '§ 23a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes'
§ 27 Abs. 1 und 2: Berechnung der Höhe der Marktprämie

7
geev_2017/§27a.md Normal file
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# § 27a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 27a: Weitere Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
> Station: 2017-08-15Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 6 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6, § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 17 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 2 Nr. 2, 3 bis 5, Nr. 6 Buchst. a und b, § 22 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc, Nr. 4 Buchst. a und b, Nr. 5 und Nr. 5 Buchst. a, Nr. 6, Abs. 3, § 23 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 25 Satz 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 und Satz 2, Abs. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 3, § 28 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 40 Nr. 7 und 9, § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 2 Nr. 13 und Abs. 3: Ersetzen von 'Freiflächenanlage' durch 'Solaranlage'
§ 28: Überprüfung des Zahlungsanspruchs für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets

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# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
> Station: 2017-08-15Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2: Neue Formulierung
§ 32 Abs. 1 Satz 3: Ersetzen von '§ 57 Abs. 5 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes' durch '§ 57 Abs. 5 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes'
§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 und 3, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 5, § 6 Abs. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4, § 25 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 37 Nr. 2 und 3, § 41 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 43 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 4 sowie § 45: Ersetzen von 'Freiflächenanlagen' durch 'Solaranlagen'
§ 6 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6, § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 17 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 2 Nr. 2, 3 bis 5, Nr. 6 Buchst. a und b, § 22 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc, Nr. 4 Buchst. a und b, Nr. 5 und Nr. 5 Buchst. a, Nr. 6, Abs. 3, § 23 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 25 Satz 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 und Satz 2, Abs. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 3, § 28 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 40 Nr. 7 und 9, § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 2 Nr. 13 und Abs. 3: Ersetzen von 'Freiflächenanlage' durch 'Solaranlage'
§ 32 Abs. 1: Durchführung von Aufgaben der ausschreibenden Stelle

7
geev_2017/§34.md Normal file
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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 34: Bekanntgabe der Zuschläge

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
> Station: 2017-08-15Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzen von 'mindestens 100 Kilowatt' durch 'mindestens 750 Kilowatt'
§ 6 Abs. 3 Satz 2: Ersetzen von 'als 100 Kilowatt' durch 'als 750 Kilowatt'
§ 6 Abs. 5 Nr. 5: Einfügen von 'oder der postalischen Adresse' und Ersetzen von 'und' durch ','
§ 6 Abs. 5 Nr. 6: Neue Formulierung für 'bei Solaranlagen'
§ 6 Abs. 7: Neue Absätze 7 bis 9
§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 und 3, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 5, § 6 Abs. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4, § 25 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 37 Nr. 2 und 3, § 41 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 43 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 4 sowie § 45: Ersetzen von 'Freiflächenanlagen' durch 'Solaranlagen'
§ 6 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6, § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 17 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 2 Nr. 2, 3 bis 5, Nr. 6 Buchst. a und b, § 22 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc, Nr. 4 Buchst. a und b, Nr. 5 und Nr. 5 Buchst. a, Nr. 6, Abs. 3, § 23 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 25 Satz 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 und Satz 2, Abs. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 3, § 28 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 40 Nr. 7 und 9, § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 2 Nr. 13 und Abs. 3: Ersetzen von 'Freiflächenanlage' durch 'Solaranlage'
§ 6 Abs. 3: Mindest- und Höchstgebotsmenge für Gebote

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geev_2017/§79.md Normal file
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# § 79
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 79 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes: Ausstellung von Herkunftsnachweisen und Entschädigung

7
geev_2017/§8.md Normal file
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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 8 Abs. 2: Höhe der Sicherheiten

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
> Station: 2017-08-15Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
§ 9: Ersetzen von 'nach § 51 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes' durch 'nach § 37b Abs. 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes'
§ 9 Satz 2: Erstattung der Sicherheit bei geöffneten Ausschreibungen

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# BGBl. 2017 I S. 3102
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 3102
- **Verkündung:** 2017-08-15
- **Inkrafttreten:** 2017-08-16
- **Ausfertigung:** 2017-08-10
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/56#page=14
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GEEV_2017, EEG_2014, AUSGLMECHV_2015, EE-AUSFV, AUSSCHREIBUNGSGEBÜHRENVERORDNUNG
## Kurz
Die Verordnung ändert die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und andere Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien, insbesondere im Bereich der Ausschreibungen und der Verwaltungskosten.