BGBl. 1990 I S. 2600 · Änderung · Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
Inkrafttreten: 1991-01-01; 1996-01-01 (Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 1); 1992-01-01 (Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 12)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1990-12-12

BGBl-Id: bgbl1-1990-66-9
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LawGit Spiegel
1990-12-12 12:00:00 +00:00
parent 043afab120
commit 03536f0019
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# MIN_TAFELWV — 1990-12-12
- **Titel:** Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2599
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/66#page=15
- **Kurz:** Die Verordnung erhöht den Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 1991 von 2 auf 54 vom Hundert. Das Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und muss bis zum 1. Februar 1992 an das Finanzamt abgeführt werden.
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2600
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01; 1996-01-01 (Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 1); 1992-01-01 (Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/66#page=16
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Trinkwasserverordnung und die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, insbesondere bezüglich der Grenzwerte für bestimmte Stoffe und der Anforderungen an die Wasserqualität.
## Betroffene Stellen
- § 8 Abs. 9: Neue Regelung zur Kennzeichnung von Kohlendioxid bei natürlichem Mineralwasser
- § 11 Abs. 3: Neue Regelung zur Einhaltung von Grenzwerten für chemische Stoffe bei Quellwasser und Tafelwasser
- § 11 Abs. 3a: Einführung neuer Anforderungen für die Herstellung von Quellwasser
- § 15 Abs. 2: Einführung zusätzlicher Vorschriften für Sulfate bei Tafelwasser
- § 16 Nr. 7: Neue Regelung zur Einhaltung von Grenzwerten für chemische Stoffe bei Quellwasser und Tafelwasser
- § 16 Nr. 8: Einführung neuer Anforderungen für die Herstellung von Quellwasser
- § 17 Abs. 5 Nr. 3: Neue Regelung zur Strafbarkeit bei Verstoß gegen § 16 Nr. 3 oder 8
- § 18: Anpassung der Verweise auf § 11 und § 16
- Anlage 4: Einführung zusätzlicher Vorschriften für Sulfate bei der Zubereitung von Säuglingsnahrung
- § 8 Abs. 9: Neue Fassung für die Kennzeichnung von Kohlendioxid bei natürlichem Mineralwasser
- § 11 Abs. 3: Neue Fassung für die Herstellung von Quellwasser und Tafelwasser
- § 11 Abs. 3a: Einfügung neuer Vorschriften für die Herstellung von Quellwasser
- § 15 Abs. 2: Einfügung von zusätzlichen Werten für Sulfat bei Tafelwasser
- § 16 Nummer 7: Neue Fassung für die Vorschriften zur Herstellung von Quellwasser und Tafelwasser
- § 16 Nummer 8: Einfügung neuer Vorschriften für die Herstellung von Quellwasser
- § 17 Abs. 5 Nr. 3: Neue Fassung für die Strafvorschriften bei Nichtbefolgung der Vorschriften
- § 18: Anpassung der Verweise auf die Absätze 3, 3a und 4 sowie die Nummern 2, 7 und 8
- Anlage 4: Einfügung von zusätzlichen Werten für Sulfat bei der Zubereitung von Säuglingsnahrung
- Anlage 5: Streichung der Anlage 5
## Wortlaut

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- **1984-08-02** · BGBl. 1984 I S. 1036 — Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)
- **1990-12-12** · BGBl. 1990 I S. 2599 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
- **1990-12-12** · BGBl. 1990 I S. 2600 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

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# Stellen dieser Station
- § 8 Abs. 9: Neue Regelung zur Kennzeichnung von Kohlendioxid bei natürlichem Mineralwasser
- § 11 Abs. 3: Neue Regelung zur Einhaltung von Grenzwerten für chemische Stoffe bei Quellwasser und Tafelwasser
- § 11 Abs. 3a: Einführung neuer Anforderungen für die Herstellung von Quellwasser
- § 15 Abs. 2: Einführung zusätzlicher Vorschriften für Sulfate bei Tafelwasser
- § 16 Nr. 7: Neue Regelung zur Einhaltung von Grenzwerten für chemische Stoffe bei Quellwasser und Tafelwasser
- § 16 Nr. 8: Einführung neuer Anforderungen für die Herstellung von Quellwasser
- § 17 Abs. 5 Nr. 3: Neue Regelung zur Strafbarkeit bei Verstoß gegen § 16 Nr. 3 oder 8
- § 18: Anpassung der Verweise auf § 11 und § 16
- Anlage 4: Einführung zusätzlicher Vorschriften für Sulfate bei der Zubereitung von Säuglingsnahrung
- § 8 Abs. 9: Neue Fassung für die Kennzeichnung von Kohlendioxid bei natürlichem Mineralwasser
- § 11 Abs. 3: Neue Fassung für die Herstellung von Quellwasser und Tafelwasser
- § 11 Abs. 3a: Einfügung neuer Vorschriften für die Herstellung von Quellwasser
- § 15 Abs. 2: Einfügung von zusätzlichen Werten für Sulfat bei Tafelwasser
- § 16 Nummer 7: Neue Fassung für die Vorschriften zur Herstellung von Quellwasser und Tafelwasser
- § 16 Nummer 8: Einfügung neuer Vorschriften für die Herstellung von Quellwasser
- § 17 Abs. 5 Nr. 3: Neue Fassung für die Strafvorschriften bei Nichtbefolgung der Vorschriften
- § 18: Anpassung der Verweise auf die Absätze 3, 3a und 4 sowie die Nummern 2, 7 und 8
- Anlage 4: Einfügung von zusätzlichen Werten für Sulfat bei der Zubereitung von Säuglingsnahrung
- Anlage 5: Streichung der Anlage 5

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 11 Abs. 3: Neue Regelung zur Einhaltung von Grenzwerten für chemische Stoffe bei Quellwasser und Tafelwasser
§ 11 Abs. 3: Neue Fassung für die Herstellung von Quellwasser und Tafelwasser
§ 11 Abs. 3a: Einführung neuer Anforderungen für die Herstellung von Quellwasser
§ 11 Abs. 3a: Einfügung neuer Vorschriften für die Herstellung von Quellwasser

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 15 Abs. 2: Einführung zusätzlicher Vorschriften für Sulfate bei Tafelwasser
§ 15 Abs. 2: Einfügung von zusätzlichen Werten für Sulfat bei Tafelwasser

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 16 Nr. 7: Neue Regelung zur Einhaltung von Grenzwerten für chemische Stoffe bei Quellwasser und Tafelwasser
§ 16 Nummer 7: Neue Fassung für die Vorschriften zur Herstellung von Quellwasser und Tafelwasser
§ 16 Nr. 8: Einführung neuer Anforderungen für die Herstellung von Quellwasser
§ 16 Nummer 8: Einfügung neuer Vorschriften für die Herstellung von Quellwasser

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 17 Abs. 5 Nr. 3: Neue Regelung zur Strafbarkeit bei Verstoß gegen § 16 Nr. 3 oder 8
§ 17 Abs. 5 Nr. 3: Neue Fassung für die Strafvorschriften bei Nichtbefolgung der Vorschriften

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 18: Anpassung der Verweise auf § 11 und § 16
§ 18: Anpassung der Verweise auf die Absätze 3, 3a und 4 sowie die Nummern 2, 7 und 8

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 8 Abs. 9: Neue Regelung zur Kennzeichnung von Kohlendioxid bei natürlichem Mineralwasser
§ 8 Abs. 9: Neue Fassung für die Kennzeichnung von Kohlendioxid bei natürlichem Mineralwasser

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# TRINKWASSERVERORDNUNG-UND-MINERAL-UND-TAFELWASSER-VERORDNUNG — 1990-12-12
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2600
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01; 1996-01-01 (Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 1); 1992-01-01 (Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/66#page=16
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Trinkwasserverordnung und die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, insbesondere bezüglich der Grenzwerte für bestimmte Stoffe und der Anforderungen an die Wasserqualität.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1990-12-12** · BGBl. 1990 I S. 2600 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

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# Stellen dieser Station

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# TRINKWV_2023 — 1990-12-12
- **Titel:** Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2599
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/66#page=15
- **Kurz:** Die Verordnung erhöht den Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 1991 von 2 auf 54 vom Hundert. Das Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und muss bis zum 1. Februar 1992 an das Finanzamt abgeführt werden.
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2600
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01; 1996-01-01 (Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 1); 1992-01-01 (Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/66#page=16
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Trinkwasserverordnung und die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, insbesondere bezüglich der Grenzwerte für bestimmte Stoffe und der Anforderungen an die Wasserqualität.
## Betroffene Stellen
- Anhang 4: Neufassung der Anlage 4 mit Kenngrößen und Grenzwerten zur Beurteilung der Beschaffenheit des Trinkwassers
- Anhang 5: Neufassung der Anlage 5 mit Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
- Anhang 6: Einfügung der Anlage 6 über Desinfektionstabletten zur Trinkwasseraufbereitung in Verteidigungs- und Katastrophenfällen
- Anhang 7: Einfügung der Anlage 7 mit Richtwerten für chemische Stoffe
- Anhang 4: Neue Fassung der Kenngrößen und Grenzwerte zur Beurteilung der Beschaffenheit des Trinkwassers
- Anhang 5: Neue Fassung des Umfangs und der Häufigkeit der Untersuchungen
- Anhang 6: Einführung von Anhang 6: Desinfektionstabletten zur Trinkwasseraufbereitung in Verteidigungs- und Katastrophenfällen
- Anhang 7: Einführung von Anhang 7: Richtwerte für chemische Stoffe
- § 1 Abs. 1: Fäkalstreptokokken dürfen in 100 ml Trinkwasser nicht enthalten sein (Grenzwert).
- § 3: Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt, und es werden zusätzliche Worte angefügt.
- § 4: Neue Fassung des § 4, die Notfälle und regionale Gegebenheiten berücksichtigt.
- § 4a: Einführung eines neuen § 4a zur Trinkwasseraufbereitung.
- § 4b: Einführung eines neuen § 4b zur Trinkwasseraufbereitung für spezielle Fälle.
- § 6: In Nummer 1 und 2 werden Punkte durch Kommata ersetzt, und eine neue Nummer 3 hinzugefügt.
- § 7 Abs. 2: Der Punkt wird gestrichen, und es werden zusätzliche Worte angefügt.
- § 8: In Absatz 1 wird ein Zusatz eingefügt, und ein neuer Absatz 2 wird eingefügt.
- § 9 Abs. 1: Die Worte 'Nach § 8 sind durchzuführen' werden ersetzt.
- § 9 Abs. 1 Nr. 3: Neue Fassung von Nummer 3.
- § 10 Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung des Satzes 1.
- § 11: Verschiedene Änderungen in Absatz 1, 2 und 3.
- § 13: Verschiedene Änderungen in Absatz 1, 2 und neue Absätze 3 bis 6.
- § 16: Verschiedene Änderungen in Absatz 1 und ein neuer Absatz 2.
- § 17 Abs. 2 Satz 1: Die Worte 'Für die Untersuchungen' werden ersetzt.
- § 21: Neue Fassung des § 21.
- § 22: Neue Fassung des § 22.
- § 3: Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt, und es werden zusätzliche Worte angefügt.
- § 4: Neue Fassung des § 4, die Notfälle und Abweichungen von Grenzwerten regelt.
- § 4a: Einführung des neuen § 4a, der die Trinkwasseraufbereitung regelt.
- § 4b: Einführung des neuen § 4b, der die Trinkwasseraufbereitung für spezielle Fälle regelt.
- § 6: In Nummer 1 und 2 werden Punkte durch Kommata ersetzt, und es wird eine neue Nummer 3 hinzugefügt.
- § 7 Abs. 2: Der Punkt am Ende wird gestrichen, und es werden zusätzliche Worte angefügt.
- § 8: Neue Formulierung des § 8, die die Untersuchungspflichten erweitert.
- § 9 Abs. 1: Ersetzung von „Nach § 8 sind durchzuführen
- § 10 Abs. 2 Satz 1: Neue Formulierung des Satzes, der die Untersuchungen auf bestimmte Stoffe regelt.
- § 11: Eingabe von zusätzlichen Wörtern in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, Einführung von neuen Absätzen 3 bis 6.
- § 16: Eingabe von zusätzlichen Wörtern in Absatz 1 und Einführung eines neuen Absatz 2.
- § 17 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „Für die Untersuchungen
- § 21: Neue Fassung des § 21, die Strafen und Ordnungswidrigkeiten regelt.
- § 22: Neue Fassung des § 22, die Strafen und Ordnungswidrigkeiten regelt.
- § 23: § 23 entfällt.
- § 25: Neue Fassung des § 25.
- Anlage 1: In Nr. 1 Satz 4 und in Nr. 2 Satz 4 werden zusätzliche Worte eingefügt.
- Anlage 2: Neue Fassung der Anlage 2.
- Anlage 3: Neue Fassung der Anlage 3.
- § 25: Neue Fassung des § 25, die die Anwendung der Vorschriften auf Quellwasser und Fertigpackungen regelt.
- Anlage 1: Neue Fassung der Anlage 2, die die Grenzwerte für chemische Stoffe regelt.
- Anlage 3: Neue Fassung der Anlage 3, die die zulässigen Zusatzstoffe für die Trinkwasseraufbereitung regelt.
## Wortlaut

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- **1980-07-05** · BGBl. 1980 I S. 764 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasser-Verordnung und der Verordnung über Tafelwässer
- **1990-12-12** · BGBl. 1990 I S. 2612 — Neufassung der Trinkwasserverordnung
- **1990-12-12** · BGBl. 1990 I S. 2599 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
- **1990-12-12** · BGBl. 1990 I S. 2600 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

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# Stellen dieser Station
- Anhang 4: Neufassung der Anlage 4 mit Kenngrößen und Grenzwerten zur Beurteilung der Beschaffenheit des Trinkwassers
- Anhang 5: Neufassung der Anlage 5 mit Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
- Anhang 6: Einfügung der Anlage 6 über Desinfektionstabletten zur Trinkwasseraufbereitung in Verteidigungs- und Katastrophenfällen
- Anhang 7: Einfügung der Anlage 7 mit Richtwerten für chemische Stoffe
- Anhang 4: Neue Fassung der Kenngrößen und Grenzwerte zur Beurteilung der Beschaffenheit des Trinkwassers
- Anhang 5: Neue Fassung des Umfangs und der Häufigkeit der Untersuchungen
- Anhang 6: Einführung von Anhang 6: Desinfektionstabletten zur Trinkwasseraufbereitung in Verteidigungs- und Katastrophenfällen
- Anhang 7: Einführung von Anhang 7: Richtwerte für chemische Stoffe
- § 1 Abs. 1: Fäkalstreptokokken dürfen in 100 ml Trinkwasser nicht enthalten sein (Grenzwert).
- § 3: Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt, und es werden zusätzliche Worte angefügt.
- § 4: Neue Fassung des § 4, die Notfälle und regionale Gegebenheiten berücksichtigt.
- § 4a: Einführung eines neuen § 4a zur Trinkwasseraufbereitung.
- § 4b: Einführung eines neuen § 4b zur Trinkwasseraufbereitung für spezielle Fälle.
- § 6: In Nummer 1 und 2 werden Punkte durch Kommata ersetzt, und eine neue Nummer 3 hinzugefügt.
- § 7 Abs. 2: Der Punkt wird gestrichen, und es werden zusätzliche Worte angefügt.
- § 8: In Absatz 1 wird ein Zusatz eingefügt, und ein neuer Absatz 2 wird eingefügt.
- § 9 Abs. 1: Die Worte 'Nach § 8 sind durchzuführen' werden ersetzt.
- § 9 Abs. 1 Nr. 3: Neue Fassung von Nummer 3.
- § 10 Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung des Satzes 1.
- § 11: Verschiedene Änderungen in Absatz 1, 2 und 3.
- § 13: Verschiedene Änderungen in Absatz 1, 2 und neue Absätze 3 bis 6.
- § 16: Verschiedene Änderungen in Absatz 1 und ein neuer Absatz 2.
- § 17 Abs. 2 Satz 1: Die Worte 'Für die Untersuchungen' werden ersetzt.
- § 21: Neue Fassung des § 21.
- § 22: Neue Fassung des § 22.
- § 3: Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt, und es werden zusätzliche Worte angefügt.
- § 4: Neue Fassung des § 4, die Notfälle und Abweichungen von Grenzwerten regelt.
- § 4a: Einführung des neuen § 4a, der die Trinkwasseraufbereitung regelt.
- § 4b: Einführung des neuen § 4b, der die Trinkwasseraufbereitung für spezielle Fälle regelt.
- § 6: In Nummer 1 und 2 werden Punkte durch Kommata ersetzt, und es wird eine neue Nummer 3 hinzugefügt.
- § 7 Abs. 2: Der Punkt am Ende wird gestrichen, und es werden zusätzliche Worte angefügt.
- § 8: Neue Formulierung des § 8, die die Untersuchungspflichten erweitert.
- § 9 Abs. 1: Ersetzung von „Nach § 8 sind durchzuführen
- § 10 Abs. 2 Satz 1: Neue Formulierung des Satzes, der die Untersuchungen auf bestimmte Stoffe regelt.
- § 11: Eingabe von zusätzlichen Wörtern in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, Einführung von neuen Absätzen 3 bis 6.
- § 16: Eingabe von zusätzlichen Wörtern in Absatz 1 und Einführung eines neuen Absatz 2.
- § 17 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „Für die Untersuchungen
- § 21: Neue Fassung des § 21, die Strafen und Ordnungswidrigkeiten regelt.
- § 22: Neue Fassung des § 22, die Strafen und Ordnungswidrigkeiten regelt.
- § 23: § 23 entfällt.
- § 25: Neue Fassung des § 25.
- Anlage 1: In Nr. 1 Satz 4 und in Nr. 2 Satz 4 werden zusätzliche Worte eingefügt.
- Anlage 2: Neue Fassung der Anlage 2.
- Anlage 3: Neue Fassung der Anlage 3.
- § 25: Neue Fassung des § 25, die die Anwendung der Vorschriften auf Quellwasser und Fertigpackungen regelt.
- Anlage 1: Neue Fassung der Anlage 2, die die Grenzwerte für chemische Stoffe regelt.
- Anlage 3: Neue Fassung der Anlage 3, die die zulässigen Zusatzstoffe für die Trinkwasseraufbereitung regelt.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 1 Abs. 1: Fäkalstreptokokken dürfen in 100 ml Trinkwasser nicht enthalten sein (Grenzwert).

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 10 Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung des Satzes 1.
§ 10 Abs. 2 Satz 1: Neue Formulierung des Satzes, der die Untersuchungen auf bestimmte Stoffe regelt.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 11: Verschiedene Änderungen in Absatz 1, 2 und 3.
§ 11: Eingabe von zusätzlichen Wörtern in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, Einführung von neuen Absätzen 3 bis 6.

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 16: Verschiedene Änderungen in Absatz 1 und ein neuer Absatz 2.
§ 16: Eingabe von zusätzlichen Wörtern in Absatz 1 und Einführung eines neuen Absatz 2.

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 17 Abs. 2 Satz 1: Die Worte 'Für die Untersuchungen' werden ersetzt.
§ 17 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „Für die Untersuchungen

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 21: Neue Fassung des § 21.
§ 21: Neue Fassung des § 21, die Strafen und Ordnungswidrigkeiten regelt.

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 22: Neue Fassung des § 22.
§ 22: Neue Fassung des § 22, die Strafen und Ordnungswidrigkeiten regelt.

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 23: § 23 entfällt.

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 25: Neue Fassung des § 25.
§ 25: Neue Fassung des § 25, die die Anwendung der Vorschriften auf Quellwasser und Fertigpackungen regelt.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 3: Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt, und es werden zusätzliche Worte angefügt.
§ 3: Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt, und es werden zusätzliche Worte angefügt.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 4: Neue Fassung des § 4, die Notfälle und regionale Gegebenheiten berücksichtigt.
§ 4: Neue Fassung des § 4, die Notfälle und Abweichungen von Grenzwerten regelt.

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# § 4a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 4a: Einführung eines neuen § 4a zur Trinkwasseraufbereitung.
§ 4a: Einführung des neuen § 4a, der die Trinkwasseraufbereitung regelt.

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# § 4b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 4b: Einführung eines neuen § 4b zur Trinkwasseraufbereitung für spezielle Fälle.
§ 4b: Einführung des neuen § 4b, der die Trinkwasseraufbereitung für spezielle Fälle regelt.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 6: In Nummer 1 und 2 werden Punkte durch Kommata ersetzt, und eine neue Nummer 3 hinzugefügt.
§ 6: In Nummer 1 und 2 werden Punkte durch Kommata ersetzt, und es wird eine neue Nummer 3 hinzugefügt.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 7 Abs. 2: Der Punkt wird gestrichen, und es werden zusätzliche Worte angefügt.
§ 7 Abs. 2: Der Punkt am Ende wird gestrichen, und es werden zusätzliche Worte angefügt.

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 8: In Absatz 1 wird ein Zusatz eingefügt, und ein neuer Absatz 2 wird eingefügt.
§ 8: Neue Formulierung des § 8, die die Untersuchungspflichten erweitert.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2599
> Station: 1990-12-12 — Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2600
§ 9 Abs. 1: Die Worte 'Nach § 8 sind durchzuführen' werden ersetzt.
§ 9 Abs. 1 Nr. 3: Neue Fassung von Nummer 3.
§ 9 Abs. 1: Ersetzung von „Nach § 8 sind durchzuführen

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# BGBl. 1990 I S. 2600
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 2600
- **Verkündung:** 1990-12-12
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01; 1996-01-01 (Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 1); 1992-01-01 (Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 12)
- **Ausfertigung:** 1990-12-12
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/66#page=16
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** TRINKWV_2023, TRINKWASSERVERORDNUNG-UND-MINERAL-UND-TAFELWASSER-VERORDNUNG, MIN_TAFELWV
## Kurz
Die Verordnung ändert die Trinkwasserverordnung und die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, insbesondere bezüglich der Grenzwerte für bestimmte Stoffe und der Anforderungen an die Wasserqualität.