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# § 9 Präsident, Präsidentin
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(1) Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Stiftungsrat zeitlich befristet berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.
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(2) Er oder sie ist für die in der Satzung näher bezeichneten Angelegenheiten sowie für alle ihm oder ihr durch Beschluss des Stiftungsrats oder Beschluss des Vorstands übertragenen Aufgaben zuständig.
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(3) In personalrechtlichen sowie besonders eilbedürftigen Angelegenheiten ist der Präsident oder die Präsidentin alleine entscheidungs- und vertretungsbefugt.
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(4) Die Leitung der für Verwaltung und Dienstleistung zuständigen Organisationseinheit ist die ständige Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
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(5) Das Nähere regelt die Satzung.
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