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# § 18 Bußgeldvorschriften
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig
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1.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder § 3 Absatz 2 eine dort genannte Niederlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,
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2.entgegen § 3 Absatz 3 einen verantwortlichen Vertreter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestellt oder
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3.entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
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(2) (zukünftig in Kraft)
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(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
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1.in den Fällen des
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a)Absatzes 1 und
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b)(zukünftig in Kraft)
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mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und
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2.(zukünftig in Kraft)
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(4) (zukünftig in Kraft)
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(5) (zukünftig in Kraft)
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(6) (zukünftig in Kraft)
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(7) (zukünftig in Kraft)
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(8) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
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1.in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz,
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2.(zukünftig in Kraft)
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