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# § 39
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(1) Der Zulassungsausschuß erhebt die ihm erforderlich erscheinenden Beweise.
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(2) Die vom Zulassungsausschuß herangezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen erhalten eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
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