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# § 1 Anwendungsbereich
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(1) Diese Verordnung ist auf Baudarlehen und auf Annuitätsdarlehen (§ 42 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) aus Wohnungsfürsorgemitteln anzuwenden, die
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1.vor dem 1. Januar 1970 bewilligt und
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2.für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen aus öffentlichen Haushalten des Bundes mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt
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worden sind.
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(2) Diese Verordnung gilt nicht für Wohnheime (§ 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes).
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