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# § 8 Rückzahlung und Verzinsung der Bundesmittel
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(1) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger zur Tilgung und Verzinsung erhaltener Darlehen oder zum Ausgleich der auf Grund übernommener Bürgschaften erstatteten Ausfälle gezahlt werden, sind vom Land anteilig an den Bund abzuführen.
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(2) Der Bund kann zugewiesene Bundesmittel von einem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedingungen durch das Land ganz oder teilweise nicht erfüllt werden.
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(3) Im Falle der Nichterfüllung der Bedingungen durch den Zuwendungsempfänger fordert das Land die Mittel in Höhe des Bundesanteils zurück und zahlt die zurückerhaltenen Beträge einschließlich Zinsen an den Bund.
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(4) Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen, im Falle des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der Auszahlung der Bundesmittel an, im Falle der Absätze 1 und 3 ab dem 31. Tag nach Eingang des Betrages beim Land.
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