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# § 6 Feststellung der zu installierenden Leistung
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(1) Die auf der Fläche N-9.1 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.
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(2) Die auf der Fläche N-9.2 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.
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(3) Die auf der Fläche N-9.3 zu installierende Leistung beträgt 1 500 Megawatt.
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