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# § 1 Anwendungsbereich und Gegenstand der Verordnung
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Für die im Flächenentwicklungsplan vom 20. Januar 2023, der am 20. Januar 2023 auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie bekanntgemacht wurde, festgelegten Flächen N-9.1, N-9.2 und N-9.3 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee werden durch diese Verordnung
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1.die Eignung zur Ausschreibung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt,
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2.nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt, dass die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf der zentral voruntersuchten Fläche aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist,
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3.Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegt und
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4.die auf den Flächen zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt.
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