Files
lawgit/laws_md/windseev_1/§26.md

4 lines
240 B
Markdown

# § 26 Grundsatz
Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitschutz bei der Arbeit eingehalten werden können.