4 lines
347 B
Markdown
4 lines
347 B
Markdown
# § 24 Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
|
|
|
|
Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen als Luftfahrthindernisse sowie sonstige Hindernisse in der Umgebung des Hubschrauberlandedecks entsprechend den Vorgaben des „Standards Offshore-Luftfahrt, Teil 5: Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen in der AWZ“ vom 17. August 2020zu kennzeichnen.
|