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# § 5 Buchführung
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Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat
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1.über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3 Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der Viehverkehrsverordnung zur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist,
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2.Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, gemäß Satz 3 aufzubewahren.
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Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:
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1.Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
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2.Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers,
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3.Art, Zahl sowie Kennzeichnung der Tiere, soweit nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Kennzeichnungspflicht besteht,
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4.Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheinigung.
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Das Buch und die Bescheinigungen sind für eine Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt im Falle
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1.des Buches mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist,
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2.der Bescheinigung mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden sind.
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Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 24 Abs. 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
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