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# § 42 Übergangsvorschriften
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(1) Betriebe, die nach § 15 Abs. 1 oder 3 der Zulassung bedürfen und am 31. Dezember 2004 nicht nach dieser Vorschrift zugelassen waren, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
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1.wenn nicht bis zum 1. April 2005 die Erteilung der Zulassung beantragt wird, oder
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2.im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
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(2) Anlage 8 Abschnitt II Nr. 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in der am 7. April 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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