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# § 20 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
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Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so ordnet sie
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1.bei Tieren
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a)die Quarantäne in einer Quarantänestation oder
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b)die Tötung und unschädliche Beseitigung und
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2.bei Waren die unschädliche Beseitigung
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an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass hierbei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen wird.
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