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lawgit/laws_md/tierseuchschbmv/§2.md

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# § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.Huftiere:Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), ausgenommen Einhufer (Equidae), und Rüsseltiere (Elephantidae);
2.Paarhufer:Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger (Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche (Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde (Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschidae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassuidae) und Hirschferkel (Tragulidae);
3.Klauentiere:Wiederkäuer, Kameliden und Schweine;
4.Rinder:als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel;
5.Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer:Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapiridae);
6.Einhufer:Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
7.eingetragene Einhufer:Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42);
8.Rüsseltiere:Elefanten (Elephantidae);
9.Geflügel:Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flachbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von Wildbeständen gehalten werden;
10.Eintagsküken:Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das - ausgenommen bei Flugenten und deren Kreuzungen - seit dem Schlupf nicht gefüttert worden ist;
11.Bruteier:Geflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind;
12.Fleisch von Huftieren:Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern;
13.Geflügelfleisch:Fleisch von Geflügel, ausgenommen Fleisch von Laufvögeln;
14.Fleisch von Farmwild:Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetieren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch von Huftieren;
15.Bienen:Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;
16.Nutz- und Zuchttiere:Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Ausnahme der Schlachttiere;
17.Schlachttiere:Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einer Schlachtstätte oder für eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt sind;
18.Fleisch:zum menschlichen Verzehr geeignete Teile geschlachteter oder erlegter Tiere und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse;
19.frisches Fleisch:Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;
20.Fleischerzeugnis:Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;
21.Futtermittel:Futtermittel im Sinne der futtermittelrechtlichen Vorschriften, die aus Waren bestehen oder solche enthalten;
22.Fischhaltungsbetrieb:Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;
23.Sammelstelle:Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus verschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt werden;
24.EWR-Staat:Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
25.Durchfuhr:Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr;
26.Dokumentenprüfung:amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen;
27.Nämlichkeitskontrolle:amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren und Waren mit den sie begleitenden Bescheinigungen;
28.physische Untersuchung:amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen Zustandes von Tieren und Waren;
29.Grenzkontrollstelle:amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen.