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# § 47 Beschriftungen und Sinnbilder
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(1) An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein
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1.auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer,
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2.Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
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3.Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen,
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4.bei Betriebsfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht.
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(2) Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein
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1.Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
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2.Sinnbilder nach Anlage 3 an den Sitzplätzen, die für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind,
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3.Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle.
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(3) Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein.
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