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# § 38 Fahrsteuerung
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(1) Die Steuerung von Antrieben und Bremsen muß so gebaut sein, daß
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1.Bremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden,
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2.Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst geringem Ruck ändern,
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3.bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer die Ausführung der Bremsbefehle überwacht wird.
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(2) Personenfahrzeuge müssen eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers eine Bremsung bis zum Stillstand bewirkt.
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(3) Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen nach § 22 betrieben werden, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.
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