8 lines
466 B
Markdown
8 lines
466 B
Markdown
# § 37 Antrieb
|
|
|
|
Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzungen und der Fahrgeschwindigkeiten für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei sind insbesondere die Beanspruchungen
|
|
1.beim generatorischen Bremsen,
|
|
2.beim Schleudern sowie Überbremsen,
|
|
3.bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung
|
|
zu beachten.
|