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# § 22 Zugsicherungsanlagen
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(1) Zugsicherungsanlagen sind Anlagen zum Sichern und Steuern des Fahrbetriebes. Sie dienen dazu,
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1.die Fahrwege einzustellen und zu sichern,
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2.den Zügen Aufträge über die Fahrweise zu übermitteln,
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3.die Fahrweise der Züge technisch zu überwachen und bei gefährdenden Abweichungen zu beeinflussen.
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(2) Fahrwege gelten als gesichert, wenn
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1.mindestens der Bremswegabstand von sicherungstechnisch erfaßbaren Hindernissen frei ist und freigehalten wird,
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2.die zugehörigen Weichen verschlossen sind und
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3.die zulässigen Geschwindigkeiten bei den Aufträgen über die Fahrweise berücksichtigt sind.
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Als sicherungstechnisch erfaßbare Hindernisse gelten fahrende und stehende Züge, Gleisenden sowie Fahrwege, die nicht gegen Flanken- oder Gegenfahrten gesichert sind.
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(3) Zugsicherungsanlagen müssen zuverlässig und, soweit sie nicht ausschließlich dem Steuern des Fahrbetriebes dienen, signaltechnisch sicher sein.
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(4) Zugsicherungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß Aufträge zum Steuern nur in Abhängigkeit vom Sichern des Fahrbetriebes wirksam werden.
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(5) Für Teile von Zugsicherungsanlagen, die auf Fahrzeugen angeordnet sind, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
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