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# § 4 Kostenschuldner
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(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
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1.wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
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2.wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
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3.wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
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(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.
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(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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