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# § 53 Ausschlüsse
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(1) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für
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1.Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
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2.Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Versicherungsnehmers entstehen,
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3.Ersatzansprüche, die aus Tätigkeiten entstehen, die über Niederlassungen, Zweigniederlassungen oder weitere Beratungsstellen im Ausland ausgeübt werden,
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4.Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts außereuropäischer Staaten,
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5.Ersatzansprüche, die vor Gerichten in außereuropäischen Staaten geltend gemacht werden.
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(2) (weggefallen)
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