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# § 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung
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(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr müssen ersichtlich sein
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1.die Namen der anwesenden Personen,
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2.für jeden Bewerber die Bewertung des Vortrags und jedes Prüfungsabschnitts,
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3.das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,
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4.ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,
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5.besondere Vorkommnisse.
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(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.
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