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# § 43
Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
1.anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzugeben,
2.anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen,
3.die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 können entfallen.