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# § 6 Verfahren
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(1) Der Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des Bootszeugnisses (§ 4 Abs. 1) sowie dessen Änderung (§ 4 Abs. 3) ist vom Unternehmen bei dem nach § 3 Abs. 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu stellen.
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(2) Im Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses sind anzugeben:
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1.Name und Anschrift des Unternehmens und der vertretungsberechtigten Personen sowie eine davon abweichende Anschrift einer besonderen Betriebsstätte,
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2.Angaben darüber, ob für das Sportboot bereits ein Bootszeugnis beantragt oder ausgestellt war,
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3.Angaben zum Sportboot:
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a)Fahrzeugart und Hauptbaustoff,
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b)Fabrikat, Hersteller, Baujahr,
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c)Bau- oder Seriennummer oder internationale Bootsidentifizierungsnummer nach Norm DIN EN ISO 10087, soweit vorhanden,
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d)Länge, gemessen über alles ohne bewegliche Teile, Breite über alles und maximaler Tiefgang,
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e)Zahl der zugelassenen Personen,
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f)technischen Daten aller Antriebsmotoren:Motornummer, Hersteller, Fabrikat, Antriebsart, Antriebsleistung in kW, Baujahr, Art des Motors,
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4.Angaben darüber, auf welchen Wasserstraßen das Sportboot vermietet werden soll.
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(3) Dem Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses ist der Nachweis über die Fahrtauglichkeit nach § 5 beizufügen.
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(4) In einem Antrag auf Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses sind nur die Angaben nach Absatz 2 zu machen, die sich seit der letzten Antragstellung geändert haben.
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(5) Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne des § 5 bestehen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Vorlage weiterer Unterlagen und Gutachten verlangen. Es kann auch verlangen, dass das Sportboot zur Untersuchung auf dem Trockenen vorgeführt wird.
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(6) Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens nach den Absätzen 1 bis 4 hat dieses auch Änderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen.
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