Files
lawgit/laws_md/sportbootvermv-bin2000/§3.md

8 lines
543 B
Markdown

# § 3 Grundregel, Zuständigkeit
(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig,
1.in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet oder
2.das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt.