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# § 12 Straftaten
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Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
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1.wer
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a)entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,
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b)entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand“,
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c)entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 eine Spirituose oder
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d)entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränk
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gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
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2.wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt.
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