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# § 2 Pflichten der Besetzung
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Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils nach § 4.07 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Anhangs 1, auch in Verbindung mit Anhang 3, dieser Verordnung sicherzustellen, dass
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1. ein Inland ECDIS Gerät oder
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2. ein vergleichbares Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten
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in dem dort genannten Fall zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.
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