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# § 7 Bevollmächtigter des Herstellers
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(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
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(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.
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(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:
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1.die Pflicht, die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach § 5 Absatz 5 bereitzuhalten,
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2.die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 5 zur Verfügung zu stellen, und
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3.die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den einfachen Druckbehältern verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, zusammenzuarbeiten.
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(4) Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1 und 2 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 5 Absatz 3 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.
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