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# § 7 Bevollmächtigter des Herstellers
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(1) Jeder Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
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(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.
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(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
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1.die Bereithaltung einer Kopie der Erklärung nach § 13 und der technischen Unterlagen nach § 21,
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2.die Aushändigung der Informationen und Unterlagen an die zuständigen Behörden nach § 6 Absatz 4 und
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3.auf Verlangen der zuständigen Behörde die Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.
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(4) Die Pflichten nach § 5 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach § 5 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.
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