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# § 3 Bereitstellung auf dem Markt
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Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie
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1.mit den in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU genannten Sicherheitszielen übereinstimmen,
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2.entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind und
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3.bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden.
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