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# § 1 Anwendungsbereich
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(1) Diese Verordnung ist auf neue elektrische Betriebsmittel, die auf dem Markt bereitgestellt werden, anzuwenden, sofern diese elektrischen Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 Volt für Gleichstrom vorgesehen sind.
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(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
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1.elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre,
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2.elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel,
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3.elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,
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4.Elektrizitätszähler,
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5.Haushaltssteckvorrichtungen,
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6.Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,
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7.elektrische Betriebsmittel unter dem Aspekt der Funkentstörung,
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8.spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestimmungen internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören,
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9.kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden.
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