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# § 75 Abschlussnote
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(1) Der nach § 73 Absatz 2 und 3 gebildeten Rangpunktzahl wird die nach § 6 Absatz 1 entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote von der Prüfungskommission der mündlichen Prüfung festgesetzt.
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(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der mündlichen Prüfung teilt jeder Anwärterin ihre und jedem Anwärter seine Abschlussnote mit und erläutert die Berechnung auf Wunsch.
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