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lawgit/laws_md/mtdbwvvdv/§74.md

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# § 74 Bestehen der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
1.wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,
2.wer die mündliche Prüfung bestanden hat und
3.wer in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.