Files
lawgit/laws_md/mtdbwvvdv/§74.md

250 B

§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung hat bestanden, 1.wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, 2.wer die mündliche Prüfung bestanden hat und 3.wer in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.