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# § 73 Bewertung und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
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(1) Nach der mündlichen Prüfung berechnet die Prüfungskommission der mündlichen Prüfung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
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(2) Bei der Ermittlung der Rangpunktzahl sind die folgenden Bewertungen wie folgt zu gewichten:
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1.die Rangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit 10 Prozent,
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2.die Rangpunktzahl des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“ mit 10 Prozent,
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3.die gemeinsame Rangpunktzahl des Einführungslehrgangs, des Lehrgangs „Datenverarbeitung“ und des Abschlusslehrgangs mit 15 Prozent,
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4.die Rangpunkte der Klausur der schriftlichen Prüfung „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“ mit 5 Prozent,
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5.die Rangpunkte der übrigen drei Klausuren der schriftlichen Prüfung mit jeweils 15 Prozent und
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6.die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent.
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(3) Eine nach Absatz 2 errechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf die ganze Zahl gerundet. Dies gilt nicht, wenn die Rangpunktzahl kleiner als 5 ist. In diesem Fall wird die Rangpunktzahl auf die ganze Zahl abgerundet.
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