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# § 66 Zulassung zur mündlichen Prüfung
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(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
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(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erstellt das Prüfungsamt einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
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(3) Mit dem Bescheid teilt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern zudem die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte und die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit.
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