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# § 65 Bestehen der schriftlichen Prüfung
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(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden,
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1.wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
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2.bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.
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(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Prüfungsamt festgestellt.
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