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lawgit/laws_md/mtdbwvvdv/§57.md

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# § 57 Protokoll über die Laufbahnprüfung
(1) Über die Laufbahnprüfung ist durch das Prüfungsamt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
1.der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung,
2.die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und
3.die Bewertung der mündlichen Prüfung.