Files
lawgit/laws_md/mtdbwvvdv/§5.md

8 lines
226 B
Markdown

# § 5 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus
1.einer fachtheoretischen Ausbildung und
2.einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.