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# § 45 Inhalte der berufspraktischen Ausbildung
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(1) In der berufspraktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter in mehreren Ausbildungsabschnitten in Dienststellen der Bundeswehr vertraut gemacht mit
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1.der Aufgabenwahrnehmung in der Bundeswehr,
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2.den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn und
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3.den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen.
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(2) Die berufspraktische Ausbildung vermittelt praxisorientiert Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten
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1.zu den allgemeinen Grundlagen der Wehrtechnik und
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2.zur Projektarbeit.
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Die Anwärterinnen und Anwärter lernen das in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet eingesetzte Wehrmaterial und dessen Bedienung, Wartung, Pflege, Instandhaltung und Lagerung kennen. Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.
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(3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufspraktischen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
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