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# § 37 Durchführung der Klausuren und der Leistungstests
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(1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.
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(2) Klausuren sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung durchgeführt sein.
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(3) Klausuren und Leistungstests mit einheitlicher Aufgabenstellung nach § 36 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 sind in allen Klassen zum gleichen Zeitpunkt durchzuführen.
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(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
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