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# § 3 Ziel des Vorbereitungsdienstes
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(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es,
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1.die Anwärterinnen und Anwärter dazu zu befähigen, die Aufgaben des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik zu erfüllen,
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2.die soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter zu fördern und
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3.die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen.
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(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu fördern.
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