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# § 24 Ausbildende
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(1) Die Unterweisung und Anleitung der Anwärterinnen und Anwärter erfolgt in der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung durch Ausbildende.
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(2) Mit Aufgaben der Ausbildung darf nur betraut werden, wer
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1.über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und
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2.nach der Persönlichkeit geeignet ist.
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(3) In jedem Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter Beschäftigten der Bundeswehr als Ausbildende zugeteilt.
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(4) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
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(5) Die Ausbildenden informieren regelmäßig die Ausbildungsbeauftragten über den erreichten Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter.
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