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# § 14 Ergänzende Festlegungen zum Auswahlverfahren
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(1) Die Einstellungsbehörde trifft ergänzende Festlegungen zum Auswahlverfahren, die Folgendes regeln:
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1.die Eignungsmerkmale und ihre Definition,
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2.die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,
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3.die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,
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4.die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen,
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5.die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission,
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6.die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
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7.das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.
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(2) Jedes Eignungsmerkmal soll durch mindestens zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.
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(3) Die ergänzenden Festlegungen zum Auswahlverfahren werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Auswahlverfahrens gilt.
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