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# § 65 Unterrichtung über Änderungen
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(1) Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
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1.die Aufhebung einer in § 64 Absatz 1 genannten Entscheidung und das Datum der Aufhebung,
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2.die Änderung des Zeitraumes, für den eine in § 64 Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.
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(2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
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