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# § 38 Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung
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(1) Während der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
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(2) Außerhalb der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag nur gekündigt werden
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1.von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
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2.von der auszubildenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
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