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# § 33 Pflichten der auszubildenden Person
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(1) Die auszubildende Person hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.
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(2) Die auszubildende Person ist insbesondere verpflichtet,
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1.an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,
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2.die ihr im Rahmen der praktischen Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
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3.die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten,
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4.die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren und
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5.einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.
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