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# § 22 Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule
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Die Schule
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1.wirkt mit dem Träger der praktischen Ausbildung auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zusammen,
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2.trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung,
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3.erstellt ein schulinternes Curriculum,
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4.prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht und
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5.unterstützt die praktische Ausbildung durch eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang.
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