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# § 16 Anrechnung von Fehlzeiten
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(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
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1.Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub,
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2.Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen
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a)bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
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b)bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung und
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3.Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote.
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Die Anrechnung von Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und von Fehlzeiten nach Satz 1 Nummer 2 darf die Gesamtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten.
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(2) Auf Antrag der auszubildenden Person kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn
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1.eine besondere Härte vorliegt und
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2.das Erreichen des allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
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(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
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